§ 20-141. Geschwindigkeitsbeschränkungen.

(a) Niemand darf ein Fahrzeug auf einer Autobahn oder in einem öffentlichen Verkehrsraum mit einer höheren Geschwindigkeit fahren, als unter den gegebenen Bedingungen vernünftig und umsichtig ist.

(b) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, ist es rechtswidrig, ein Fahrzeug mit mehr als den folgenden Geschwindigkeiten zu betreiben:

(1) Fünfunddreißig Meilen pro Stunde innerhalb der Gemeindegrenzen für alle Fahrzeuge.

(2) Fünfundfünfzig Meilen pro Stunde außerhalb der Gemeindegrenzen für alle Fahrzeuge mit Ausnahme von Schulbussen und Schulbussen.

(c) Außer beim Abschleppen eines anderen Fahrzeugs oder wenn ein Warnschild eine niedrigere Geschwindigkeit anzeigt, oder wie anderweitig gesetzlich vorgesehen, ist es ungesetzlich, ein Personenfahrzeug auf dem überregionalen und primären Autobahnsystem mit weniger als den folgenden Geschwindigkeiten zu betreiben:

(1) Vierzig Meilen pro Stunde in einer Geschwindigkeitszone von 55 Meilen pro Stunde.

(2) Fünfundvierzig Meilen pro Stunde in einer Geschwindigkeitszone von 60 Meilen pro Stunde oder mehr.

Diese Mindestgeschwindigkeiten gelten nur, wenn entsprechende Schilder aufgestellt sind, die die Mindestgeschwindigkeit angeben.

(d) (1) Wann immer dasVerkehrsministerium auf der Grundlage einer technischen und verkehrstechnischen Untersuchung feststellt, dass eine nach Unterabschnitt (b) zulässige Geschwindigkeit höher ist, als es unter den vorgefundenen Bedingungen auf einem beliebigen Teil einer Autobahn außerhalb der Grenzen einer Gemeinde oder auf einem beliebigen Teil einer Autobahn, die als Teil des Interstate Highway System ausgewiesen ist, oder auf einem beliebigen Teil einer Autobahn mit kontrolliertem Zugang (entweder innerhalb oder außerhalb der Grenzen einer Gemeinde) angemessen und sicher ist, legt das Verkehrsministerium eine angemessene und sichere Höchstgeschwindigkeit fest und verkündet sie.

(2) Wenn das Verkehrsministerium auf der Grundlage einer ingenieurtechnischen und verkehrstechnischen Untersuchung feststellt, dass eine höhere Höchstgeschwindigkeit als die in Unterabschnitt (b) festgelegte unter den festgestellten Bedingungen auf einem beliebigen Teil einer Autobahn, die als Teil des Interstate Highway System bezeichnet wird, oder einem beliebigen Teil einer Autobahn mit kontrolliertem Zugang (entweder innerhalb oder außerhalb der Grenzen einer Gemeinde) angemessen und sicher ist, legt das Verkehrsministerium eine angemessene und sichere Höchstgeschwindigkeit fest und erklärt sie. Eine gemäß diesem Unterabschnitt festgelegte Geschwindigkeitsbegrenzung darf 70 Meilen pro Stunde nicht überschreiten.

Geschwindigkeitsbegrenzungen, die gemäß diesem Unterabschnitt festgelegt werden, sind so lange wirksam, bis entsprechende Hinweisschilder auf den betroffenen Teilen der Autobahn aufgestellt sind.

(e) Die örtlichen Behörden können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Verordnung höhere oder niedrigere Geschwindigkeiten als die in Unterabschnitt (b) festgelegten auf allen Straßen zulassen, die nicht Teil des staatlichen Autobahnsystems sind; jedoch darf keine so festgelegte Geschwindigkeit eine Geschwindigkeit von mehr als 55 Meilen pro Stunde zulassen. Geschwindigkeitsbegrenzungen, die gemäß diesem Unterabschnitt festgelegt werden, treten in Kraft, wenn entsprechende Schilder, die darauf hinweisen, auf dem betroffenen Straßenteil aufgestellt werden.

(e1) Die örtlichen Behörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich können durch Verordnung niedrigere Geschwindigkeitsbegrenzungen als die in Unterabschnitt (b) dieses Abschnitts festgelegten auf Schulgrundstücken genehmigen. Wird die niedrigere Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem Gelände einer öffentlichen Schule festgesetzt, muss die örtliche Schulverwaltung die niedrigere Geschwindigkeitsbegrenzung beantragen oder ihr zustimmen. Wird die niedrigere Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem Gelände einer Privatschule festgesetzt, so muss das Leitungsorgan der Schule die niedrigere Geschwindigkeitsbeschränkung beantragen oder ihr zustimmen. Geschwindigkeitsbegrenzungen, die gemäß diesem Unterabschnitt festgelegt werden, treten in Kraft, wenn entsprechende Schilder, die auf die Geschwindigkeitsbegrenzung hinweisen, auf dem betroffenen Grundstück aufgestellt werden. Eine Person, die ein Kraftfahrzeug auf einem Schulgrundstück mit einer höheren Geschwindigkeit fährt als die gemäß diesem Unterabschnitt festgelegte und ausgeschilderte Geschwindigkeitsbegrenzung, ist für eine Übertretung verantwortlich und muss eine Strafe von zweihundertfünfzig Dollar (250,00 $) zahlen.

(f) Wenn die örtlichen Behörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage einer technischen und verkehrstechnischen Untersuchung feststellen, dass eine höhere Höchstgeschwindigkeit als die in Unterabschnitt (b) festgelegte angemessen und sicher ist, oder dass eine der vorstehend festgelegten Geschwindigkeiten höher ist als angemessen und sicher ist, unter den festgestellten Bedingungen auf einem beliebigen Teil einer Straße innerhalb der Gemeindegrenzen, die Teil des staatlichen Straßennetzes ist (mit Ausnahme von Autobahnen, die als Teil des Fernstraßennetzes oder einer anderen Straße mit kontrolliertem Zugang ausgewiesen sind), legen die örtlichen Behörden eine sichere und angemessene Höchstgeschwindigkeit fest und erklären sie. Eine gemäß diesem Unterabschnitt festgelegte Höchstgeschwindigkeit darf 55 Meilen pro Stunde nicht überschreiten. Die gemäß diesem Unterabschnitt festgelegten Höchstgeschwindigkeiten treten in Kraft, wenn das Verkehrsministerium eine zustimmende Verordnung erlassen hat und Schilder aufgestellt werden, die auf die genehmigte Höchstgeschwindigkeit hinweisen.

Wenn die örtlichen Behörden eine Straße des staatlichen Straßennetzes angliedern, bleibt die auf der Straße zum Zeitpunkt der Angliederung ausgewiesene Geschwindigkeitsbegrenzung so lange in Kraft, bis sowohl das Ministerium als auch die Gemeinde übereinstimmende Verordnungen zur Änderung der Geschwindigkeitsbegrenzung erlassen.

Das Verkehrsministerium ist befugt, die gesetzliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf allen Straßen des staatlichen Straßennetzes innerhalb von Gemeinden, die nicht über ein Leitungsorgan verfügen, das Gemeindeverordnungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erlässt, anzuheben oder zu senken. Das Verkehrsministerium legt ein angemessenes und sicheres Tempolimit in der gleichen Weise fest, wie es in G.S. 20-141(d)(1) und G.S. 20-141(d)(2) für die Änderung von Tempolimits außerhalb von Gemeinden vorgesehen ist, ohne dass die Gemeinde tätig werden muss.

(g) Wenn das Verkehrsministerium oder die örtlichen Behörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage einer technischen und verkehrstechnischen Untersuchung feststellen, dass langsame Geschwindigkeiten auf einem beliebigen Teil einer Autobahn den normalen und vernünftigen Verkehr erheblich behindern, kann das Verkehrsministerium oder die örtliche Behörde eine Mindestgeschwindigkeit festlegen und erklären, unterhalb derer niemand ein Kraftfahrzeug betreiben darf, es sei denn, dies ist für einen sicheren und gesetzeskonformen Betrieb erforderlich. Eine solche Mindestgeschwindigkeitsbeschränkung tritt in Kraft, wenn entsprechende Schilder, die darauf hinweisen, auf dem genannten Teil der Autobahn aufgestellt werden. Eine solche Mindestgeschwindigkeitsbeschränkung gilt für Autobahnen und Straßen innerhalb der Grenzen einer Gemeinde, die zum staatlichen Straßennetz gehören, nur dann, wenn Verordnungen zur Annahme der Mindestgeschwindigkeitsbeschränkung erlassen werden, denen sowohl das Verkehrsministerium als auch die örtlichen Behörden zustimmen. Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen und andere Kraftfahrzeuge, die mit einer für die Art und Beschaffenheit dieser Fahrzeuge angemessenen Geschwindigkeit betrieben werden.

(h) Niemand darf ein Kraftfahrzeug auf der Autobahn mit einer so niedrigen Geschwindigkeit betreiben, dass der normale und vernünftige Verkehr behindert wird, es sei denn, eine verringerte Geschwindigkeit ist für einen sicheren Betrieb oder die Einhaltung von Gesetzen erforderlich; vorausgesetzt, diese Bestimmung gilt nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen und andere Kraftfahrzeuge, die mit einer für die Art und Beschaffenheit dieser Fahrzeuge angemessenen Geschwindigkeit betrieben werden.

(i) Das Verkehrsministerium ist befugt, bestimmte Autobahnen des Bundesstaates als Lkw-Routen auszuweisen und entsprechend zu kennzeichnen.

(j) Aufgehoben durch Session Laws 1997, c. 443, s.19.26(b).

(j1) Eine Person, die ein Fahrzeug auf einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit fährt, die entweder mehr als 15 Meilen pro Stunde über der gesetzlich festgelegten Höchstgeschwindigkeit für die Autobahn, auf der das Vergehen stattfand, oder über 80 Meilen pro Stunde liegt, macht sich eines Vergehens der Klasse 3 schuldig.

(j2) Eine Person, die ein Kraftfahrzeug in einer Autobahnarbeitszone mit einer höheren Geschwindigkeit als der nach diesem Abschnitt festgelegten und ausgeschilderten Geschwindigkeitsbegrenzung fährt, muss eine Strafe von zweihundertfünfzig Dollar ($250,00) zahlen. Diese Strafe wird zusätzlich zu den in diesem Kapitel festgelegten Strafen verhängt. Eine „Highway-Arbeitszone“ ist der Bereich zwischen dem ersten Schild, das die Autofahrer über das Vorhandensein einer Arbeitszone auf einer Autobahn informiert, und dem letzten Schild, das die Autofahrer über das Ende der Arbeitszone informiert. Die zusätzliche Strafe, die durch diesen Unterabschnitt auferlegt wird, gilt nur, wenn am Anfang und am Ende eines Abschnitts der Autobahnarbeitszone Schilder aufgestellt sind, die die Strafe für Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesem Abschnitt der Arbeitszone angeben. Der Sekretär stellt sicher, dass Arbeitszonen nur dann mit Bußgeldschildern versehen werden, wenn der Sekretär nach einer technischen Überprüfung feststellt, dass die Aufstellung notwendig ist, um die Sicherheit der reisenden Öffentlichkeit aufgrund einer gefährlichen Situation zu gewährleisten.

Ein Vollzugsbeamter, der eine Vorladung für einen Verstoß gegen diesen Abschnitt ausstellt, während er sich in einer Autobahnarbeitszone befindet, muss die Fahrzeuggeschwindigkeit und die Geschwindigkeitsbegrenzung angeben, die in dem Segment der Arbeitszone aufgestellt ist, und feststellen, ob die Person einen Verstoß gegen G.S. 20-141(j1) begangen hat. Nach der Verurteilung einer Person wegen eines Verstoßes gegen diesen Abschnitt, während sie sich in einer Autobahn-Arbeitszone befand, meldet der Gerichtsbeamte, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes in einer Arbeitszone befand, sowie die Fahrzeuggeschwindigkeit und die Geschwindigkeitsbegrenzung der Arbeitszone an die Abteilung für Kraftfahrzeuge.

(j3) Eine Person macht sich eines Vergehens der Klasse 2 schuldig, wenn sie ein gewerbliches Kraftfahrzeug mit einer Ladung fährt, die den Genehmigungsanforderungen von G.S. 20-119 unterliegt, auf einer Autobahn oder einer öffentlichen Verkehrsfläche mit einer Geschwindigkeit von 15 Meilen pro Stunde oder mehr über entweder:

(1) der vorgeschriebenen Geschwindigkeit; oder

(2) der beschränkten Geschwindigkeit, falls vorhanden, der Genehmigung, oder, falls keine Genehmigung eingeholt wurde, der Geschwindigkeit, die für die Ladung gelten würde, wenn eine Genehmigung eingeholt worden wäre.

(k) Aufgehoben durch Session Laws 1995 (Regular Session,1996), c. 652, s. 1.

(l) Ungeachtet einer anderen Bestimmung inG.S. 20-141 oder einem anderen Gesetz dieses Bundesstaates, einschließlich kommunaler Satzungen, gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf einem Teil der öffentlichen Straßen im Zuständigkeitsbereich dieses Bundesstaates einheitlich für alle Arten von Kraftfahrzeugen, die diesen Teil der Straße benutzen, wenn dieser Teil der Straße am 1. November 1973 eine Geschwindigkeitsbegrenzung hatte, die einheitlich für alle Arten von Kraftfahrzeugen galt, die ihn benutzen. Für Fahrzeuge, die mit einer Sondergenehmigung betrieben werden, kann jedoch wegen des Gewichts oder der Abmessungen des Fahrzeugs, einschließlich der Ladung, eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit festgelegt werden. Das Erfordernis einer einheitlichen Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht für einen Teil der Autobahn, solange der Zustand der Autobahn, die Witterung, ein Unfall oder andere Umstände eine vorübergehende Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs auf diesem Teil der Autobahn darstellen.

(m) Die Tatsache, dass die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs niedriger ist als die vorgenannten Grenzwerte, entbindet den Fahrer eines Fahrzeugs nicht von der Pflicht, die Geschwindigkeit so weit zu verringern, wie es erforderlich ist, um einen Zusammenstoß mit einer Person, einem Fahrzeug oder einem anderen Transportmittel auf der Autobahn oder beim Betreten der Autobahn zu vermeiden und um Verletzungen von Personen oder Sachen zu verhindern.

(n) Ungeachtet anderer Bestimmungen in G.S.20-141 oder einem anderen Gesetz dieses Bundesstaates gilt das Versäumnis eines Autofahrers, sein Fahrzeug innerhalb des Radius seiner Scheinwerfer oder seiner Sichtweite anzuhalten, nicht als Fahrlässigkeit an sich oder als Mitverschulden an sich.

(o) Eine Verletzung von G.S. 20-123.2 ist ein minderes Vergehen bei einem Verstoß gegen diesen Abschnitt und unterliegt den folgenden Einschränkungen und Bedingungen:

(1) Ein Verstoß gegen G.S. 20-123.2 wird in der offiziellen Akte des Fahrers als „Unzulässige Ausrüstung – Geschwindigkeitsmesser“ eingetragen.“

(2) Der in diesem Unterabschnitt enthaltene mindere Tatbestand gilt nicht für Anklagen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 Meilen pro Stunde oder mehr über der ausgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzung.

Auf Grund eines Verstoßes gegen diesen Unterabschnitt werden keine Führerscheinpunkte oder Versicherungszuschläge erhoben.

(p) Ein Fahrer, der wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 Meilen pro Stunde über der ausgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzung angeklagt ist, kommt nicht für die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens in Betracht. (1937,c. 297, s. 2; c. 407, s. 103; 1939, c. 275; 1941, c. 347; 1947, c. 1067, s. 17;1949, c. 947, s. 1; 1953, c. 1145; 1955, c. 398; c. 555, ss. 1, 2; c. 1042;1957, c. 65, s. 11; c. 214; 1959, c. 640; c. 1264, s. 10; 1961, cc. 99, 1147;1963, cc. 134, 456, 949; 1967, c. 106; 1971, c. 79, ss. 1-3; 1973, c. 507, s.5; c. 1330, s. 7; 1975, c. 225; 1977, c. 367; c. 464, s. 34; c. 470; 1983, c.131; 1985, c. 764, ss. 29, 30; 1985 (Reg. Sess., 1986), c. 852, s. 17; 1987, c.164; 1991 (Reg. Sess., 1992), c. 818, s. 1; c. 1034, s. 1; 1993, c. 539, ss.366, 367; 1994, Ex. Sess., c. 24, s. 14(c); 1995 (Reg. Sess., 1996), c. 652, s.1; 1997-341, s. 1; 1997-443, s. 19.26(b); 1997-488, s. 1; 1999-330, s. 3; 2000-109,s. 7(c); 2003-110, s. 1; 2004-203, s. 70(a); 2005-349, s. 11; 2007-380, ss. 1,2; 2009-234, ss. 1, 2; 2011-64, s. 2; 2012-194, s. 9; 2013-360, s. 18B.14(k).)

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