Was ist der Unterschied zwischen einer absoluten Auktion und einer Reserve-Auktion?
Es gibt zwei grundlegende Arten von Auktionen: Die Reserve-Auktion und die absolute Auktion. Diese sind gesetzlich definiert und es gibt einige deutliche Unterschiede zwischen den beiden.
Bei einer Reserve-Auktion setzt der Verkäufer einen Mindest- oder Reservepreis fest, der erreicht werden muss, um zu verkaufen. Sollte der Mindestpreis nicht erreicht werden, ist der Verkäufer nicht verpflichtet zu verkaufen, sondern hat die Wahl. Der Verkäufer kann den Verkauf auch von einer Bestätigung durch den Verkäufer abhängig machen und das letzte Gebot nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen. Bei Verkäufen unter Vorbehalt kann der Verkäufer selbst bieten oder jemanden beauftragen, in seinem Namen zu bieten, sofern dies angegeben ist. Bei allen Auktionen, die nicht als absolute Auktionen ausgeschrieben sind, wird davon ausgegangen, dass es sich um Reserveauktionen handelt
Absolute Auktionen sind Auktionen, bei denen Immobilien oder persönliche Gegenstände unabhängig vom Preis an den Meistbietenden verkauft werden. Sobald ein Auktionator ein Gebot verlangt und erhalten hat, kann der Gegenstand oder das Los nicht mehr zurückgezogen werden. Weder der Verkäufer noch eine in seinem Namen handelnde Person darf ein Gebot abgeben, wobei es nur wenige rechtmäßige Ausnahmen gibt. Der Verkäufer kann bieten, wenn es um die Regelung des ehelichen Vermögens im Falle einer Scheidung geht; wenn es um die Auflösung eines Unternehmens, einer Gesellschaft, einer Partnerschaft, eines Trusts oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geht.
Wir weisen darauf hin, dass die oben genannten Informationen von Staat zu Staat, in dem wir Auktionen durchführen, leicht variieren können. Wir sind gerne bereit, diese Unterschiede zu berücksichtigen, je nachdem, wo die Auktion in der Konsultation stattfindet.
Als Beispiel ist das Folgende von der Website des Kentucky Board of Auctioneers:
Auktionsarten
Alle Auktionen gelten als mit Reserve, es sei denn, sie sind ausdrücklich absolut oder ohne Reserve.
Auktion mit Vorbehalt
Der Versteigerer kann die Ware jederzeit zurückziehen, bis er den Abschluss des Verkaufs bekannt gibt. Die Ware kann vorbehaltlich der Bestätigung des Verkäufers oder vorbehaltlich eines bestimmten Mindestpreises versteigert werden. Bei einer Versteigerung mit Vorbehalt hat der Verkäufer das Recht, ein Gebot abzulehnen oder zu bestätigen. Dies gibt dem Verkäufer oder einer Person, die im Namen des Verkäufers handelt, nicht automatisch das Recht, ein Gebot abzugeben. Es ist nicht erforderlich, den Mindestpreis bekannt zu geben, wenn er erreicht ist.
Auktion mit Vorbehalt und Bietrecht des Verkäufers
Der Auktionator kann die Ware jederzeit zurückziehen, bis er den Abschluss des Verkaufs bekannt gibt. Der Gegenstand kann vorbehaltlich der Bestätigung des Verkäufers oder unter einem bestimmten Vorbehaltspreis versteigert werden. Der Verkäufer oder eine in seinem Namen handelnde Person kann ein Gebot abgeben, sofern er/sie vollständig darüber informiert wurde, dass er/sie sich die Freiheit für ein solches Gebot vorbehält. Ein Lizenznehmer darf nicht wissentlich ein solches Gebot entgegennehmen, wenn er nicht vollständig darüber informiert wurde.
Absolute Versteigerung
Es liegt in der Verantwortung des Auktionators und des Betreibers des Auktionshauses, sicherzustellen, dass der Verkäufer das Gesetz über absolute Versteigerungen vollständig versteht. Nachdem der Auktionator zu Geboten für einen Gegenstand oder ein Los aufgerufen hat, kann dieser Gegenstand oder dieses Los nicht zurückgezogen werden, es sei denn, es wird innerhalb einer angemessenen Frist kein Gebot abgegeben. Eine Auktion ohne Vorbehalt ist eine absolute Auktion.
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Eine Auktion kann nur dann als absolut oder mit ähnlicher Bedeutung ausgeschrieben werden, wenn die Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
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(a) Es dürfen keine Pfandrechte oder Belastungen vorhanden sein, mit Ausnahme der laufenden Steuern; oder alle Pfandrechtsinhaber unterzeichnen den absoluten Versteigerungsvertrag oder eine verbindliche Zusage, an den Höchstbietenden zu verkaufen; oder eine finanziell verantwortliche Person, Firma oder Gesellschaft unterzeichnet den absoluten Versteigerungsvertrag oder eine verbindliche Zusage, die garantiert, dass die Pfandrechte unabhängig vom Höchstgebot bezahlt werden.
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(b) Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung und zum Zeitpunkt der Versteigerung muss die gutgläubige Absicht bestehen, das Eigentum zu übertragen, unabhängig vom Gebot oder Bieter.
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(c) Im Angebotsvertrag muss angegeben werden, dass die Versteigerung absolut oder ohne Vorbehalt erfolgt und dass weder der Verkäufer noch eine andere Person im Namen des Verkäufers ein Gebot abgeben darf.
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Das Vorstehende verbietet nicht:
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(a) Eine gesicherte Partei darf ein Gebot abgeben, solange dadurch kein Vorbehalt festgelegt wird.
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(b) Eine natürliche Person, die an der Auflösung einer Ehe, einer Partnerschaft, eines Trusts, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eines Unternehmens beteiligt ist, darf nach dieser Auflösung kein Gebot abgeben.
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(c) Die nicht irreführende Werbung mit gleicher Gewichtung von absoluten und Reserveobjekten in derselben Auktion.
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Außer in den oben genannten Fällen darf weder der Verkäufer bei einer absoluten Auktion bieten, noch darf jemand in seinem Namen bieten. Ein Lizenznehmer darf nicht wissentlich ein solches Gebot vom Verkäufer oder in dessen Namen entgegennehmen
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