Utah homeschooling laws and requirements

Utah homeschooling laws and requirements to homeschool in Utah. Utah Homeschooling Gesetze. Wege zum legalen Heimunterricht in Utah.

*Dies ist nicht als Rechtsberatung gedacht und wird nur zu Informationszwecken verbreitet. Informieren Sie sich auf der Website des Bildungsministeriums von Utah über den Lehrplan, den Unterricht und die Bewertung von Heimschulen.

Für Eltern, die ihr Kind zu Hause unterrichten möchten, verlangt der Staat Utah, dass die Eltern eine eidesstattliche Erklärung ausfüllen und bei ihrem örtlichen Schulbezirk einreichen, in der sie ihre Absicht erklären, zu Hause unterrichten zu wollen.

Das Bildungsministerium des Staates Utah (USBE) verfügt über ein Muster für eine eidesstattliche Erklärung und eine Freistellungsbescheinigung für den Heimunterricht; wir schlagen jedoch vor, dass Sie sich mit Ihrem örtlichen Schulbezirk in Verbindung setzen, um herauszufinden, welches Formular er benötigt. Während das USBE Informationen zu den staatlichen Richtlinien bereitstellen kann, fällt die Zuständigkeit für den Heimunterricht in den Zuständigkeitsbereich des örtlichen Schulbezirks.

E

gültig ab 1.4.2018
53G-6-204. Minderjährige, die vom Schulbesuch befreit sind.
(1)
(a) Eine örtliche Schulbehörde oder der Vorstand einer Charterschule kann einen schulpflichtigen Minderjährigen aus einem der folgenden Gründe vom Schulbesuch befreien:
(i) ein schulpflichtiger Minderjähriger über 16 Jahren kann eine teilweise Befreiung vom Schulbesuch erhalten, um eine Beschäftigung aufzunehmen oder eine Berufsschule zu besuchen, wenn der schulpflichtige Minderjährige die achte Klasse abgeschlossen hat; oder
(ii) auf jährlicher Basis kann ein schulpflichtiger Minderjähriger eine vollständige Befreiung vom Besuch einer öffentlichen, regelmäßig eingerichteten privaten oder Teilzeitschule oder Klasse erhalten, wenn:
(A) der schulpflichtige Minderjährige die für den Abschluss der High School erforderlichen Arbeiten bereits abgeschlossen hat oder die Beherrschung der erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen gemäß Unterabschnitt 53F-2-501(1) nachgewiesen hat;
(B) der schulpflichtige Minderjährige sich in einem körperlichen oder geistigen Zustand befindet, der von einem kompetenten Arzt bescheinigt wird, wenn dies von der örtlichen Schulbehörde oder dem Verwaltungsrat der Charter School verlangt wird, und der den Besuch unzweckmäßig und undurchführbar macht;
(C) geeignete Einflüsse und angemessene Bildungsmöglichkeiten in Verbindung mit der Beschäftigung des Minderjährigen gegeben sind; oder
(D) der Distriktsuperintendent oder der Vorstand der Charterschule festgestellt hat, dass ein Minderjähriger über 16 Jahren aufgrund von Unfähigkeit oder einer anhaltend negativen Einstellung gegenüber Schulvorschriften und Disziplin nicht in der Lage ist, vom Schulbesuch zu profitieren.
(b) Ein schulpflichtiger Minderjähriger, der eine teilweise Befreiung von der Schule gemäß Unterabschnitt (1)(a)(i) erhält, ist verpflichtet:
(i) eine Schule in Teilzeit zu besuchen, wie vom örtlichen Schulvorstand oder dem Vorstand der Charterschule vorgeschrieben; oder
(ii) eine Schule zu Hause in Teilzeit zu besuchen.
(c) In jedem Fall müssen die Gründe für die Gewährung einer Befreiung gemäß Unterabschnitt (1) ausreichend sein, um den örtlichen Schulvorstand oder den Vorstand der Charterschule zu überzeugen.
(d) Ein örtlicher Schulvorstand oder ein Vorstand einer Charterschule, der einen schulpflichtigen Minderjährigen gemäß diesem Unterabschnitt (1) vom Schulbesuch befreit, stellt eine Bescheinigung aus, dass der Minderjährige während der auf der Bescheinigung angegebenen Zeit vom Schulbesuch befreit ist.
(2)
(a) Ein lokaler Schulvorstand entschuldigt einen schulpflichtigen Minderjährigen vom Schulbesuch, wenn die Eltern des Minderjährigen eine unterzeichnete und notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung beim Wohnsitzschulbezirk des Minderjährigen, wie in Abschnitt 53G-6-302 definiert, einreichen, dass:
(i) der schulpflichtige Minderjährige eine Heimschule besuchen wird; und
(ii) der Elternteil die alleinige Verantwortung für die Erziehung des schulpflichtigen Minderjährigen übernimmt, mit Ausnahme des Ausmaßes, in dem der schulpflichtige Minderjährige in einer öffentlichen Schule doppelt eingeschrieben ist, wie in Abschnitt 53G-6-702 vorgesehen.
(b) Eine unterzeichnete und notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung, die gemäß Unterabschnitt (2)(a) eingereicht wurde, bleibt so lange in Kraft, wie:
(i) der schulpflichtige Minderjährige eine Heimschule besucht; und
(ii) der Schulbezirk, in dem die eidesstattliche Erklärung eingereicht wurde, der Wohnsitzbezirk des schulpflichtigen Minderjährigen bleibt.
(c) Ein Elternteil eines schulpflichtigen Minderjährigen, der eine Heimschule besucht, ist allein verantwortlich für:
(i) die Auswahl von Lehrmaterial und Lehrbüchern;
(ii) die Zeit, den Ort und die Methode des Unterrichts; und
(iii) die Bewertung des Heimschulunterrichts.
(d) Eine örtliche Schulbehörde darf nicht:
(i) von einem Elternteil eines schulpflichtigen Minderjährigen, der eine Heimschule besucht, verlangen, Aufzeichnungen über den Unterricht oder die Anwesenheit zu führen;
(ii) von Personen, die Heimschulunterricht erteilen, Berechtigungsnachweise verlangen;
(iii) Einrichtungen der Heimschule inspizieren; oder
(iv) standardisierte oder andere Tests von Heimschülern verlangen.
(e) Auf Antrag eines Elternteils ermittelt die örtliche Schulbehörde die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die ein Schüler aufgeschlüsselt nach Klassenstufe und Fachgebiet erreichen sollte, um die Eltern bei der Erreichung der Hochschul- und Berufsreife durch Heimunterricht zu unterstützen.
(f) Eine örtliche Schulbehörde, die einen schulpflichtigen Minderjährigen gemäß diesem Unterabschnitt (2) vom Schulbesuch befreit, stellt jährlich eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass der schulpflichtige Minderjährige für das betreffende Schuljahr vom Schulbesuch befreit ist.
(g) Eine örtliche Schulbehörde stellt eine Bescheinigung über die Befreiung eines schulpflichtigen Minderjährigen vom Schulbesuch aus:
(i) innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer unterzeichneten und notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärung, die von den Eltern des schulpflichtigen Minderjährigen gemäß Unterabschnitt (2) eingereicht wurde; und
(ii) am oder vor dem 1. August jedes darauf folgenden Jahres, es sei denn:
(A) der schulpflichtige Minderjährige schreibt sich in einer Schule innerhalb des Schulbezirks ein;
(B) die Eltern oder der Vormund des schulpflichtigen Minderjährigen benachrichtigen den Schulbezirk, dass der schulpflichtige Minderjährige nicht länger eine Heimatschule besucht; oder
(C) die Eltern oder der Vormund des schulpflichtigen Minderjährigen benachrichtigen den Schulbezirk, dass der Schulbezirk des Wohnsitzes des schulpflichtigen Minderjährigen sich geändert hat.
(3) Ein Elternteil, der eine unterzeichnete und notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung gemäß Unterabschnitt (2)(a) einreicht, ist von der Anwendung der Unterabschnitte 53G-6-202(2), (5) und (6) befreit.
(4) Nichts in diesem Abschnitt darf so ausgelegt werden, dass es die freiwillige Zusammenarbeit, die gemeinsame Nutzung von Ressourcen oder Testmöglichkeiten zwischen einer Schule oder einem Schulbezirk und einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten eines Minderjährigen, der eine Heimschule besucht, verbietet oder entmutigt.

Häufig gestellte Fragen zum Homeschooling in Utah

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