Diese Notifikation befreit Waren, die von einer Einheit in einer Sonderwirtschaftszone verwendet werden, von der zentralen Verbrauchssteuer und den zusätzlichen Abgaben.

19. Oktober 2000.

Notification No. 52 /2000-Central Excise

G.S.R. 803(E). – In Ausübung der Befugnisse, die ihr durch Unterabschnitt (1) von Abschnitt 5A des Central Excise Act, 1944 (1 von 1944), in Verbindung mit Unterabschnitt (3) von Abschnitt 3 des AdditionalDuties of Excise (Goods of Special Importance) Act, 1957 (58 von 1957), übertragen wurden, hat die Zentralregierung in der Überzeugung, dass dies im öffentlichen Interesse notwendig ist, und anstelle der Notifikation der Regierung Indiens im Finanzministerium (Department of Revenue) Nr. 41/2000-CE vom 26. Mai 2000, mit Ausnahme der Dinge, die vor diesem Zeitpunkt getan oder unterlassen wurden, werden die in der Anlage zum Central Excise Tariff Act 1985 (5 von 1986) aufgeführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren (nachstehend „die genannten Waren“ genannt) befreit, wenn sie von einer Einheit (nachstehend „Einheit“ genannt), die sich in einer von der indischen Regierung im Ministerium für Handel und Industrie mitgeteilten Sonderwirtschaftszone (nachstehend „Zone“ genannt) befindet, aus einem in einem anderen Teil Indiens gelegenen Herstellungsbetrieb oder Lager verbracht werden, für die Herstellung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen, die Produktion, die Verarbeitung, die Montage, den Handel, die Reparatur, die Wiederaufbereitung, das Re-Engineering, die Verpackung oder damit zusammenhängende Tätigkeiten und die Ausfuhr dieser Waren (nachstehend „der genannte Zweck“ genannt) von der gesamten Verbrauchsteuer gemäß Abschnitt 3 des genannten Central Excise Act und der zusätzlichen Verbrauchsteuer gemäß Abschnitt 3 des genannten Additional Duties of Excise (Goods of Special Importance) Act befreit, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der besagte Betrieb wurde vom Entwicklungsbeauftragten ermächtigt, den Betrieb in der Zone zu dem besagten Zweck zu errichten.

  2. Die genannten Waren werden direkt von der Herstellungsfabrik oder dem Lager in die Einheit gebracht.

  3. Die betreffende Einheit schließt eine Bürgschaft in der vom Assistant Commissioner of Central Excise or Customs oder vom Deputy Commissioner of Central Excise or Customs festgelegten Form ab, mit der sie sich verpflichtet, –

(i) die genannten Waren in die betreffende Einheit in der Zone zu verbringen und sie für den genannten Zweck zu verwenden;

die besagten Waren oder Dienstleistungen, Artikel, die in der besagten Einheit in der Zone produziert, hergestellt, verarbeitet und verpackt werden, oder die Abfälle, den Schrott und die Überreste, die bei dieser Produktion, Herstellung, Verarbeitung oder Verpackung anfallen, in der Weise zu veräußern, wie es im Ausfuhr- und Einfuhrpolitik und in dieser Notifizierung vorgesehen ist;

einen positiven NFEP (Netto-Devisenerlös als Prozentsatz der Ausfuhren) zu erzielen, wie es in Absatz 9.32 des „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokuments in Verbindung mit den Bestimmungen des Verfahrenshandbuchs, Band I, zu erreichen und die in dieser Anmeldung, den einschlägigen Bestimmungen des „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokuments und den einschlägigen Bestimmungen des Verfahrenshandbuchs, Band I, festgelegten Bedingungen zu erfüllen. I einzuhalten und auf Verlangen zu zahlen;-

(a) bei Nichterreichen des genannten positiven NFEP den Zoll in Höhe des Teils des Zolls, der auf die genannten Waren erhoben wird, wenn nicht die in dieser Notifikation enthaltene Befreiung in Anspruch genommen wird, und der auf diese Weise zu zahlende Zoll entspricht dem Anteil, den der nicht erreichte Teil des NFEP an dem zu erreichenden positiven NEFP hat, zuzüglich Zinsen zum Satz von 24 % pro Jahr auf den genannten Zoll, der auf Verlangen vom Zeitpunkt der Beschaffung der genannten Waren bis zur Zahlung dieses Zolls zu entrichten ist.

(b) für den Fall, daß die genannten Waren nicht innerhalb von fünf Jahren für den genannten Zweck verwendet werden, einen Betrag in Höhe des Zolls, der auf die genannten nicht verwendeten Waren erhoben wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 24 % pro Jahr auf den genannten Zoll vom Zeitpunkt der Einfuhr oder Beschaffung der genannten nicht verwendeten Waren bis zur Zahlung dieses Zolls.

  1. Die genannte Einheit führt in einem für sie geeigneten Format und nach Geschäftsjahren geordnet ordnungsgemäß Buch über alle Devisenzuflüsse durch Ausfuhren und andere Einnahmen, alle Devisenabflüsse durch Einfuhren, Zahlungen von Dividenden, Lizenzgebühren, Honoraren und ähnlichen anderen Konten, den Verbrauch, die Verwendung der genannten Waren und den Verkauf der erzeugten, hergestellten, verarbeiteten, verpackten Waren und erbrachten Dienstleistungen, einschließlich Abfälle, Abfälle, Schrott und Überreste, die bei der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung oder Verpackung im Inlandstarifgebiet anfallen, und legt dem Assistant Commissioner of Central Excise or Customs oder dem Deputy Commissioner of Central Excise or Customs regelmäßig vierteljährliche Erklärungen und im Falle von Edelsteinen und Schmuckstücken monatliche Erklärungen in der in Anhang 16H des Verfahrenshandbuchs, Band I, vorgeschriebenen Form vor.
  2. Die Einheit befolgt das in Kapitel X der Central Excise Rules, 1944 (nachstehend als die genannten Regeln bezeichnet) enthaltene Verfahren mit der Änderung, dass der für die Einheit zuständige Central Excise Officer anstelle der in den genannten Regeln vorgesehenen Bescheinigung nach Formblatt CT-2 die Bescheinigung nach Formblatt CT-3 verwendet, die dieser Mitteilung als Anlage I beigefügt ist.
  3. Der Assistant Commissioner of Central Excise oder der Deputy Commissioner of Central Excise oder der Deputy Commissioner of Customs kann vorbehaltlich der von ihm auferlegten Bedingungen und Beschränkungen und vorbehaltlich der Bestimmungen des „Aus- und Einfuhrpolitik“-

die genannten Waren oder Waren, die in dem genannten Gebiet hergestellt, erzeugt, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder verpackt werden, vorübergehend ohne Entrichtung von Zöllen in eine andere Einheit in einer anderen Sonderwirtschaftszone oder in ein exportorientiertes Unternehmen oder eine Export Processing Zone oder einen Software Technology Park oder einen Electronics Hardware Technology Park verbracht werden –

(a) für Reparaturen, Verarbeitung, Prüfung oder Ausstellung und danach in die besagte Einheit zurückgebracht werden oder

(b) für die Zwecke der Herstellung und des Exports daraus verbracht werden, vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Buchführung sowohl durch die empfangende als auch die liefernde Einheit:

die genannten Waren oder die in der genannten Einheit teilweise verarbeiteten oder verpackten Waren zum Zwecke der Prüfung, Reparatur, des Austauschs, der Kalibrierung, der Veredelung, der Verarbeitung, der Ausstellung, der Lohnarbeit oder eines anderen für die Herstellung des Enderzeugnisses erforderlichen Verfahrens zollfrei aus der Zone verbracht und danach wieder in die Einheit zurückgebracht werden oder die Waren unter Zollverschluss zur Ausfuhr aus dem Betrieb des Lohnarbeiters verbracht werden:

Mit der Maßgabe, dass im Falle der Ausfuhr aus dem Betrieb des Lohnfertigers dieser Lohnfertiger gemäß Regel 174 der genannten Vorschriften Zentralverwahrer sein muss:

Mit der weiteren Maßgabe, dass Abfälle oder Schrott oder Reststoffe, die während eines solchen Prozesses auf dem Gelände des Lohnarbeiters anfallen, entweder an den Betrieb in der Zone zurückgegeben werden oder gegen Zahlung des Zolls abgefertigt werden, als ob die besagten Abfälle oder Schrottreste von dem besagten Betrieb beschafft worden wären;

die Verbringung von Formen, Vorrichtungen, Werkzeugen, Geräten, Instrumenten, Aufhängungen, Mustern und Zeichnungen in die Räumlichkeiten des Unterauftragnehmers ohne Entrichtung von Zöllen unter der Bedingung zu gestatten, dass diese Waren nach Abschluss der Arbeiten innerhalb der vom Assistant Commissioner of Customs oder Central Excise oder Deputy Commissioner of Customs oder Central Excise festgesetzten Frist in die genannte Einheit zurückgebracht werden müssen:

Mit der Maßgabe, dass diese Bedingung nicht für die genannte Einheit gilt, wenn diese Einheit in der Edelstein- und Schmuckherstellung tätig ist.

(7) Der Assistant Commissioner of Central Excise or Customs oder der Deputy Commissioner of Central Excise or Customs kann vorbehaltlich der von ihm auferlegten Bedingungen und Beschränkungen und vorbehaltlich der Bestimmungen der Ausfuhr- und Einfuhrpolitik der genannten Einheit, die in der Zone Edelstein- und Schmuckwaren herstellt, gestatten –

(i) Gold, (i) Gold, Silber oder Platin für Lohnarbeiten aus dem Inlandstarifgebiet zu entnehmen und den fertigen oder halbfertigen Schmuck, einschließlich des besetzten Schmucks, mit der gleichen Menge und Reinheit wie das entnommene Gold, Silber oder Platin innerhalb von dreißig Tagen nach der Entnahme zurückzubringen:

Vorausgesetzt, daß keine Diamanten, Edelsteine oder Halbedelsteine entnommen werden dürfen.

(ii) reines Gold oder reines Silber oder reinen Platinschmuck von einem beliebigen Ort in Indien gegen Gold oder Silber oder Platin von gleichem Reinheitsgrad und Gewicht wie das besagte Gold oder Silber bzw. Platinschmuck entgegenzunehmen:

Mit der Maßgabe, dass im Falle der unter den Ziffern i) und ii) dieser Bedingung genannten Tätigkeiten die Einheit im Inlandstarifgebiet, die diesen Schmuck gegen Austausch von Gold oder Silber oder Platin oder nach Lohnarbeit liefert, keinen Anspruch auf Vorteile für vorgesehene Ausfuhren hat und die besagte Einheit in der Zone keinen Anspruch auf Verlust oder Fertigungsverlust für diesen Schmuck hat;

(iii) Edelsteine und Schmuckstücke zu Ausstellungszwecken vorübergehend ohne Entrichtung von Zöllen in das Inlandstarifgebiet zu verbringen und danach wieder zurückzubringen;

(iv) für den persönlichen Transport von Goldschmuck oder Silberschmuck oder Platinschmuck oder Edelsteinen oder Halbedelsteinen oder Perlen und Artikeln als Muster bis zu US$ 1.00.000/- für Exportförderungsreisen und die vorübergehende Ausstellung oder den Verkauf im Ausland unter der Bedingung, dass der Exporteur diesen Schmuck, diese Edelsteine oder Halbedelsteine oder Perlen und Artikel oder den Verkaufserlös innerhalb einer Frist von fünfundvierzig Tagen ab dem Datum der Abreise über den normalen Bankweg zurückbringt;

(v) Schmuck, einschließlich Markenschmuck, zur Ausstellung und zum Verkauf in den zugelassenen Geschäften im Ausland oder in den Ausstellungsräumen seiner Vertriebshändler oder Vertreter auszuführen:

Mit der Maßgabe, dass Gegenstände, die innerhalb eines Zeitraums von hundertachtzig Tagen nach ihrer Ausfuhr nicht ins Ausland verkauft wurden, innerhalb eines Zeitraums von fünfundvierzig Tagen nach Ablauf dieses Zeitraums wieder eingeführt werden können;

(vi) Teile und Werkzeuge von Maschinen vorübergehend ohne Entrichtung von Zöllen zum Zwecke der Reparatur in das inländische Tarifgebiet zu verbringen und sie nach der Reparatur zurückzugeben.

(vii) Formen, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen in die Räumlichkeiten der Unterauftragnehmer für Auftragsarbeiten ohne Entrichtung von Zöllen zu verbringen und danach innerhalb der in diesem Namen vom Assistant Commissioner oder Deputy Commissioner of Central Excise oder Customs festgelegten Frist an die Einheit zurückzugeben;

(viii) Goldschrott, -staub oder -abrieb, der bei der Herstellung der init-Einheit anfällt, zur Umwandlung in Standardgoldbarren an die staatliche oder private Münzanstalt zu senden und danach an die besagte Einheit zurückzugeben oder diesen Schrott, Staub oder Abrieb gegen Entrichtung des Zolls auf den Goldgehalt des besagten Schrotts, Staubs oder Abriebs in den inländischen Zolltarifbereich zu verbringen.

(8) Vorbehaltlich der Zustimmung des stellvertretenden Kommissars für Zentralverbrauchssteuern oder Zölle oder des stellvertretenden Kommissars für Zentralverbrauchssteuern oder Zölle wird für die genannten Waren (einschließlich Investitionsgütern) oder für die in der genannten Einheit hergestellten, verarbeiteten oder verpackten Waren kein Zoll erhoben, wenn diese Waren innerhalb der Zone oder außerhalb der Zone vernichtet werden, wenn es nicht möglich oder zulässig ist, sie innerhalb der Zone zu vernichten.

der bei der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung oder Verpackung anfallende Schrott oder Abfall oder die Reste, wenn dieser Schrott oder Abfall oder die Reste innerhalb der Zone vernichtet werden oder außerhalb der Zone vernichtet werden, wenn es nicht möglich ist, ihn innerhalb der Zone zu vernichten:

Mit der Maßgabe, daß diese Bedingung nicht für Gold, Silber, Platin, Diamanten, Edelsteine und Halbedelsteine gilt.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 gilt die darin enthaltene Steuerbefreiung in Fällen, in denen die genannte Einheit mit der Entwicklung von Software befaßt ist, auch für Waren, die von solchen Einheiten für die Ausbildung und für die Entwicklung und das Testen von Software für die Ausfuhr sowie für die Erbringung von Beratungsdiensten für die Entwicklung von Software „vor Ort“ im Ausland beschafft werden.

Vorausgesetzt, daß die in dieser Mitteilung festgelegten Bedingungen von der genannten Einheit, die mit der Entwicklung von Software befaßt ist, eingehalten werden; und

Erläuterung. – Die von der genannten Einheit in konvertierbarer ausländischer Währung erhaltenen Beratungshonorare für Beratungsdienste zur Entwicklung von Software vor Ort im Ausland gelten für die Zwecke der Erfüllung der positiven NFEP gemäß dieser Mitteilung als Ausfuhren.

3. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Notifikation ist es der genannten Einheit (die keine Handelseinheit ist) gestattet, die Fertigwaren, einschließlich der Nebenprodukte und Dienstleistungen, die aus den genannten Waren hergestellt oder erzeugt wurden (einschließlich Ausschuss, Abfall, Schrott und Reste, die bei der Produktion, Herstellung, Verarbeitung oder Verpackung solcher Artikel anfallen, sowie wiederverwendbare Behälter, Kegel und Spulen), gegen Zahlung des Zolls in das inländische Tarifgebiet zu verbringen:

Wenn diese Fertigerzeugnisse (einschließlich Ausschuß, Abfall, Schrott und Reststücke) nicht verbrauchsteuerpflichtig sind, so ist bei der Abfertigung dieser Fertigerzeugnisse eine Verbrauchsteuer in Höhe des Betrages zu entrichten, der auf die gemäß dieser Mitteilung erworbenen und zur Herstellung dieser Fertigerzeugnisse verwendeten Vorleistungen erhoben wird und der ohne die Befreiung gemäß dieser Mitteilung entrichtet worden wäre:

Mit der Maßgabe, dass die Dienstleistungen von der genannten Einheit im Inlandstarifgebiet erbracht werden dürfen, sofern ein positiver NFEP gemäß den Bestimmungen der Aus- und Einfuhrpolitik erreicht wird.

4. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Mitteilung ist es der genannten Einheit, die im Handel tätig ist, gestattet, die genannten Waren im Inlandstarifgebiet zollfrei abzufertigen, wenn diese Abfertigung auf der Grundlage einer Vorabgenehmigung oder einer besonderen zollfreien Berechtigung gemäß den Bestimmungen des Aus- und Einfuhrpolitik oder für andere Einheiten in einer Sonderwirtschaftszone oder einem exportorientierten Unternehmen oder einer Freien Exportzone oder einem Technologiepark für elektronische Hardware oder einem Software-Technologiepark erfolgt.

5. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Notifikation kann der Assistant Commissioner of Central Excise oder der Deputy Commissioner of Central Excise oder der Deputy Commissioner of Customs vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen, die er unter den gegebenen Umständen zur Wahrung der Steuerinteressen für angemessen hält, sowie vorbehaltlich der Genehmigung des Development Commissioner der Zone, wenn dies im Rahmen des „Aus- und Einfuhrpolitik“-Programms besonders erforderlich ist, dem genannten Betrieb in der Zone gestatten, die genannten Waren zur Verbringung aus der Zone an einen anderen Ort in Indien im Einklang mit dem „Aus- und Einfuhrpolitik“-Programm abzufertigen:

Mit der Maßgabe, daß –

(a) eine solche Abfertigung von Investitionsgütern gegen Zahlung von Abgaben auf ihren abgeschriebenen Wert und zu dem am Tag der Zahlung dieser Abgaben geltenden Satz zugelassen werden kann;

Erläuterung .- Die Abschreibung wird für den Zeitraum von der Aufnahme der gewerblichen Produktion der genannten Einheit oder, wenn die Waren nach dieser Aufnahme eingegangen sind, von dem Zeitpunkt, zu dem die Waren für die gewerbliche Produktion verwendet worden sind, bis zum Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben gewährt;

(b) die Abfertigung von anderen als den in Buchstabe a) genannten Waren (einschließlich leerer Kegel, Spulen, Behälter, die zur wiederholten Verwendung geeignet sind) kann unter Entrichtung der Abgaben auf den Wert zum Zeitpunkt der Beschaffung und zu dem am Tag der Entrichtung dieser Abgaben geltenden Satz zugelassen werden;

(c) die Abfertigung von gebrauchtem Verpackungsmaterial, wie Pappkartons, Polyäthylensäcken, die zur wiederholten Verwendung ungeeignet sind, ohne Entrichtung von Abgaben.

Erläuterung.- Für die Zwecke dieser Mitteilung –

(a) „Ausfuhr- und Einfuhrpolitik“ ist die Ausfuhr- und Einfuhrpolitik 1997-2002, die von der indischen Regierung im Handelsministerium mit der Mitteilung Nr. 1(RE-99)/1997-2002, vom 31. März 2000, in der jeweils gültigen Fassung;

(b) „Exportorientierter Betrieb“ ist ein hundertprozentiger exportorientierter Betrieb, der vom Genehmigungsausschuss, der durch eine Mitteilung der indischen Regierung im Industrieministerium, Abteilung für Industriepolitik und -förderung, oder vom zuständigen Entwicklungskommissar ernannt wurde, genehmigt wurde;

(c) „Freie Exportzone“ bedeutet die Freie Exportzone, wie sie durch die Notifikation der indischen Regierung im Finanzministerium (Department of Revenue) gemäß Abschnitt 3 des Central Excise Act, 1944 (1 of 1944), notifiziert wurde;

(d) „Electronic Hardware Technology Park (EHTP) unit“ bedeutet eine Einheit, die im Rahmen und in Übereinstimmung mit der von der indischen Regierung im Handelsministerium notifizierten Regelung „Electronic Hardware Technology Park (EHTP) Scheme“ errichtet wurde, durch die Notifikation Nr. 5( RE-95)/ 92-97 vom 30. April 1995 angemeldet und von dem durch Bekanntmachung der indischen Regierung im Industrieministerium (Abteilung für industrielle Entwicklung), Nr. S.O. 117(E), eingesetzten Ständigen interministeriellen Ausschuss genehmigt wurde.S.O. 117(E), vom 22. Februar 1993;

(e) „Verfahrenshandbuch, Band I“ ist das Verfahrenshandbuch, Band I, 1997-2002, das von der indischen Regierung, dem Handelsministerium, mit der öffentlichen Bekanntmachung Nr. (RE-2000)/1997-2002 vom 31. März 2000 veröffentlicht wurde;

(f) „Sonderwirtschaftszone“ bedeutet die Sonderwirtschaftszone, wie sie von der indischen Regierung im Handels- und Industrieministerium notifiziert wurde;

(g) „Software Technology Parks (STP) Unit“ bedeutet eine Einheit, die im Rahmen und in Übereinstimmung mit dem Software Technology Parks (STP) Scheme eingerichtet wurde, das von der indischen Regierung im Handelsministerium mit der Notifikation Nr. 4 (RE-95) / 92-95 vom 30. April 1995 notifiziert und von dem durch die damalige Notifikation der indischen Regierung im Industrieministerium, Abteilung für industrielle Entwicklung, Nr. S.O. 117(E) vom 22. Februar 1993 eingesetzten Ständigen interministeriellen Ausschuß genehmigt wurde.

ANNEXURE-I

No.————— Datum————-

Formular C.T.3
Bescheinigung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Zollverschluss

Hiermit wird bescheinigt, dass:

  1. Herr/Frau————————(Name und Anschrift)ist/sind gutgläubiger Lizenznehmer mit der Lizenznummer —————gültig bis ———————
  2. Dass er/sie eine Bürgschaft (Allgemeine Bürgschaft/Allgemeine Sicherheit.

    Nr.——————— Datum——————– fürRs.—————–mit dem Assistant Commissioner/ Deputy Commissioner of Custom oder Central Excise ———————- und dass ihm/ihr daher gestattet werden kann,———————–(Menge) von——————(verbrauchssteuerpflichtige Waren) von der Einheit unter————————— zu seinem/ihrem Unternehmen ————–unter————————–

  3. dass die Unterschriftsproben seines/ihres Bevollmächtigten, nämlich Shri —————, nachstehend ordnungsgemäß beglaubigt sind;

Unterschriftsprobe Sd/- Central ExciseOfficer- In-charge of

Eigentümer oder sein bevollmächtigter Vertreter Beglaubigt die Einheit in der Sonderwirtschaftszone

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