Der Codex des Kirchenrechts für die lateinische Kirche, der viele der Reformen des Zweiten Vatikanischen Konzils enthält, wurde am 25. Januar 1983 von Papst Johannes Paul II. verkündet. In der apostolischen Konstitution Sacrae disciplinae leges wurden die Verfahren und Leitprinzipien der Revision beschrieben. Ein Paralleltext wurde auch für die orientalischen katholischen Kirchen vorgeschlagen.

Vorbereitung. Die am 25. Januar 1959 von Papst Johannes XXII. angekündigte und 1966 nach Abschluss des Zweiten Vatikanischen Konzils ernsthaft in Angriff genommene Aufgabe der Revision erstreckte sich über fast ein Vierteljahrhundert. Im Jahr 1971 begann die Kommission mit der Verteilung von Textentwürfen, um Kommentare und Anmerkungen zu erhalten. Der Entwurf der Lex ecclesiae fundamentalis (LEF), des Grundgesetzes der Kirche, war der erste, der zum Studium versandt wurde; ihm folgte ein Text über das Verwaltungsverfahren. Später wurden in regelmäßigen Abständen Schemata über Straftaten und Strafen, das Sakramentenrecht und die Verfahren zum Schutz der Rechte verteilt. Im Jahr 1978 wurden die restlichen Teile des vorgeschlagenen Gesetzbuchs gedruckt und verteilt. Nach Prüfung aller Kommentare wurde eine konsolidierte Fassung des Gesetzes (1980) für die Mitglieder der Kommission erstellt. Deren Bemerkungen wurden dann in einen relatio (Bericht) eingearbeitet, der 1981 verteilt wurde und die Grundlage für die Arbeit der letzten Plenarsitzung der Kommission im Oktober 1981 bildete. Auf dieser Sitzung wurden einige wichtige Fragen, über die keine allgemeine Einstimmigkeit bestand, zur Diskussion gestellt. Dazu gehörten Normen für Ehegerichte, die Teilung der Gerichtsbarkeit durch Laien und die Mitgliedschaft in Freimaurergesellschaften. Die Kommission wurde außerdem aufgefordert, etwa 30 weitere von den Mitgliedern vorgeschlagene Themen zu behandeln.

Eine endgültige Fassung des Textes wurde 1982 Papst Johannes Paul II. vorgelegt. Mit Hilfe eines ausgewählten Ausschusses prüfte er den Entwurf, forderte die Bischofskonferenzen zu weiteren Vorschlägen auf und nahm schließlich im Lichte der eingegangenen Vorschläge eine Reihe zusätzlicher Änderungen vor. Der endgültige Text wurde dann ordnungsgemäß promulgiert. Im Gegensatz zu den unter dem Kodex von 1917 geltenden Normen wurden Übersetzungen des neuen Kodex zugelassen, und nach den vom Staatssekretariat am 28. Januar 1983 herausgegebenen Sondernormen müssen solche Texte von den Bischofskonferenzen und nicht vom Heiligen Stuhl genehmigt werden. Als authentisch gilt jedoch nur die promulgierte Fassung in lateinischer Sprache. Übersetzungen wurden in verschiedenen Sprachen veröffentlicht, darunter zwei verschiedene englische Übersetzungen, von denen eine von der Bischofskonferenz im Vereinigten Königreich und die andere von der Nationalen Konferenz der katholischen Bischöfe in den Vereinigten Staaten genehmigt wurde.

Am 2. Januar 1984 setzte Papst Johannes Paul II. durch das Motu proprio mit dem Titel Recognito iuris canonici codice die Päpstliche Kommission für die authentische Auslegung des Codex des kanonischen Rechts unter dem Vorsitz des damaligen Erzbischofs (später Kardinal) Rosalio Castillo Lara SDB ein. Die Kommission legte ihre erste authentische Auslegung am 26. Juni 1984 vor. Als die Päpstliche Kommission für die Revision des Codex ihre Arbeit beendet hatte und aufgelöst wurde, übernahm die Kommission für die Auslegung des Codex die Verantwortung für die Veröffentlichung der Communicationes.

Plan. Anstatt dem Plan des Gesetzbuches von 1917 zu folgen, der sich eng an den des römischen Zivilrechts anlehnt (Allgemeine Normen, Personen, Sachen, Prozesse, Verbrechen und Strafen), folgt das Gesetzbuch von 1983 einem Modell, das auf dem dreifachen Auftrag der Kirche beruht: lehren, heiligen und dienen. Der Codex ist nun in sieben Bücher unterteilt: I. Allgemeine Normen; II. Das Volk Gottes; III. Die Aufgabe der Lehre; IV. Die Funktion der Heiligung; V. Zeitliche Güter; VI. Vergehen und Strafen; VII. Verfahren. Während die Bücher III und IV die prophetische (Wort) und die priesterliche (Sakrament) Sendung der Kirche behandeln, gibt es kein spezielles Buch, das die königliche Sendung, die des Regierens, behandelt; vielmehr finden sich diese Normen in den übrigen Teilen des Kodex.

Während des gesamten Revisionsprozesses wurde die Frage nach einem weiteren Buch, dem Grundgesetz der Kirche, gestellt, das für die Katholiken des lateinischen und des orientalischen Ritus gleichermaßen gelten sollte. Der Widerstand gegen ein solches Dokument war jedoch groß, da die Gefahr bestand, dass die Lehre in gesetzgeberischer Form ausgedrückt würde; daher wurde beschlossen, zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Verkündigung des LEF fortzufahren. Aus diesem Grund musste eine Reihe allgemeiner Normen in den Codex des kanonischen Rechts selbst aufgenommen werden; dazu gehörten diejenigen über die Rechte und Pflichten der Gläubigen und viele der Normen, die das Papsttum, die ökumenischen Konzilien und andere Fragen behandelten.

Zwei besondere Probleme im Zusammenhang mit dem Plan betrafen den Platz der Personalprälaturen und der Institute des geweihten Lebens. Während die Entwürfe die Personalprälaturen innerhalb der Kanones über die Teilkirche ansiedelten, wurden dagegen aus theologischen Gründen starke Einwände erhoben, und die Prälaturen wurden schließlich in den ersten Teil (Die christlichen Gläubigen) von Buch II unter einer eigenen Überschrift aufgenommen. In ähnlicher Weise wurde zu einem bestimmten Zeitpunkt des Prozesses vorgeschlagen, die Kanones über die Institute des gottgeweihten Lebens neben die Kanones über die Vereinigungen in der Kirche zu stellen. Wiederum aus theologischen Gründen wurde Buch II in drei Teile gegliedert: die christlichen Gläubigen, die hierarchische Dimension der Kirche sowie die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens, wodurch die charismatische Dimension des geweihten Lebens neben der hierarchischen Dimension der kirchlichen Strukturen hervorgehoben wurde. Diese neue Unterteilung wurde allgemein gut aufgenommen.

Die Vision der Kirche. Buch II, c. 204, beginnt mit der Erkenntnis, dass die Kirche das Volk Gottes ist, das alle Getauften umfasst. Die Taufe macht den Menschen zum Mitglied der Kirche und zum Träger von Rechten und Pflichten. Aber die Kirche ist nicht nur ein Volk, sondern auch eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft. Das verbindende Element ist daher die kirchliche Gemeinschaft mit dem Nachfolger Petri und den mit ihm in Gemeinschaft stehenden Bischöfen. Der Codex erkennt verschiedene Grade der Gemeinschaft an (cc. 205; 844, etc.). Andere Christen, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, können dennoch aufgrund ihrer Taufe an einigen der Sakramente und Sakramentalien der Kirche teilhaben. Das Thema „Gemeinschaft“ zieht sich wie ein roter Faden durch viele Teile der Gesetzgebung; diejenigen, die sich außerhalb der kirchlichen Gemeinschaft befinden, werden als „Exkommunizierte“ bezeichnet (c. 1331). Die ökumenische Dimension des Gesetzes ist offenkundig, vor allem in Nr. 11, der nicht mehr nur die kirchlichen Gesetze auf alle Getauften ausdehnt, sondern ihren Geltungsbereich auf diejenigen beschränkt, die in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen worden sind. Viele andere Kanones sprechen von der Wichtigkeit, einen echten Ökumenismus zu fördern (cc. 383; 755, etc.). Der Codex erkennt auch an, daß Personen durch einen förmlichen Akt aus der Kirche austreten können, was bestimmte rechtliche Konsequenzen hat.

Auf einer dritten Ebene führt die Gemeinschaft zur Mission, da die Kirche ihrem Wesen nach missionarisch ist (c. 781). Diese Mission ist dreifach: lehren, heiligen und dienen. Die Laien sind kraft ihrer Taufe aufgerufen, an all diesen Aufgaben teilzuhaben (c. 204). Der Kodex konzentriert sich auf das Sakrament der Taufe als einigenden Faktor und nicht in erster Linie auf das Sakrament der Weihe. Diese drei Aufgaben werden durch das Apostolat wahrgenommen. Kanon 298 nennt sieben Möglichkeiten der apostolischen Tätigkeit: Förderung der Vollkommenheit des christlichen Lebens, Gottesdienst, Glaubensunterweisung, Evangelisierung, Werke der Frömmigkeit, Werke der Nächstenliebe und Belebung der Welt mit christlichem Geist. Diese Möglichkeiten waren Gegenstand weiterer Überlegungen auf den Tagungen der Bischofssynode. Damit ein apostolisches Bemühen wirklich ein solches ist, muss es jedoch in Gemeinschaft mit dem Diözesanbischof durchgeführt werden (vgl. c. 675).

Auf einer fünften Ebene könnte man feststellen, dass das Apostolat einen Apostel voraussetzt. Auf verschiedene Weise fordert der Kodex die zum Apostolat Berufenen auf, sich mit ganzem Herzen um ein heiliges Leben zu bemühen (c. 210), dem Herrn mit ungeteiltem Herzen zu dienen (cc. 277; 599), Vorbilder der Heiligkeit zu sein (c. 387) usw. Mit anderen Worten, es gibt kein Minimum, sondern ein Ideal, nach dem alle Apostel streben sollen.

Diese Vision der Kirche wird durch die Anerkennung der Rolle des Heiligen Geistes als Seele der Kirche ergänzt. In sieben ausgewählten Kanones (cc. 206-879; 369-375; 573-605; 747) wird das Wirken des Heiligen Geistes hervorgehoben: die Erweckung des individuellen Glaubens und die Antwort darauf, die Einsetzung und Leitung der Hierarchie, die charismatische Dimension des kirchlichen Lebens und die Einheit von Lehre und Doktrin.

Wesentliche Merkmale. Der Kodex von 1983 unterscheidet sich in vielen Punkten von seinem Gegenstück von 1917. In der Einleitung zum Gesetzbuch hebt Papst Johannes Paul II. eine Besonderheit des Gesetzbuches hervor: Es überrascht nicht, dass es „das grundlegende Rechtsdokument der Kirche“ ist, das auf dem „rechtlichen und gesetzgeberischen Erbe der Offenbarung und der Tradition“ beruht. Der Kodex ergibt sich also aus der Lehre der Kirche als Ganzes. In der Tat enthält es mehr Lehrnormen als das vorherige Gesetz. Wie im Falle der LEF besteht jedoch die Gefahr, dass die Kanones von 1983 nach zivilrechtlichen Maßstäben ausgelegt werden. Die Kanones selbst sind aufgrund ihrer eher pastoralen Ausrichtung notwendigerweise in einem besonderen Stil verfasst; Ausdrücke wie „einen apostolischen Geist zeigen“, „ein Zeugnis für alle sein“, „mit Menschlichkeit und Nächstenliebe handeln“ (c. 383), „eine besondere Sorge zeigen“ (c. 384), „ein Beispiel der Heiligkeit sein“, „das Ostergeheimnis kennen und leben“ (c. 385) usw. können nicht in allen Fällen wörtlich angewendet werden. Vielmehr fördert der Kodex eine erneuerte Haltung des Herzens und des Verstandes, eine Haltung, die Papst Paul VI. forderte, als er von einem novus habitus mentis, einer neuen Mentalität sprach. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Kodex, um es noch einmal mit seinen Worten zu sagen, „zu einer starren Ordnung von Vorschriften“ wird. Der Kodex hat notwendigerweise einen juristischen Charakter, der jedoch durch das Wesen der Kirche selbst abgemildert wird. Die letzten Worte des Kodex, die besagen, dass die oberste Norm das Heil der Seelen ist – salus animarum, suprema lex (ca. 1752), in Anlehnung an Ciceros De lege (III 3.8) – drücken deutlich den Unterschied zwischen diesem Gesetz und anderen Kodizes aus, die auf den ersten Blick ähnlich sein könnten.

Daraus ergibt sich ein zweites Merkmal. Da eines der Hauptziele des neuen Gesetzbuches darin besteht, die Lehren des Zweiten Vatikanischen Konzils in das tägliche Leben der Katholiken zu übertragen, ist es nicht überraschend, dass viele der konziliaren Vorschriften im Gesetz textlich wiederholt werden. Die verschiedenen Dekrete sind somit eine wichtige Quelle für das Material. Da das Gesetzbuch das Konzil umsetzt und nicht umgekehrt, ist es für die Auslegung des Gesetzes von größter Bedeutung, den konziliaren Kontext als Ganzes heranzuziehen. Andernfalls bestünde die Gefahr, das Zweite Vatikanische Konzil auf die Vorschriften zu reduzieren, die für die Aufnahme in den Kodex beibehalten wurden.

Ein drittes wichtiges Merkmal der Gesetzgebung ist ihr Rückgriff auf ergänzende Normen. Eine Reihe von Kanones verweist ausdrücklich auf besondere Normen, die vom Heiligen Stuhl auszuarbeiten sind (vgl. cc. 335, 349, 569, 997, 1402, 1403 usw.), Normen, die zu detailliert oder zu veränderlich wären, um in einen Kodex aufgenommen zu werden. Viele andere Kanones beziehen sich auf die Dekrete der Bischofskonferenzen (insgesamt etwa 100), auf Entscheidungen der Diözesanbischöfe (etwa 300) oder schließlich auf das Eigenrecht der Institute des geweihten Lebens (etwa 100 Kanones). In der Praxis bedeutet dies, dass fast ein Drittel der Kanones in irgendeiner Form auf lokaler Ebene angepasst werden können. Einige Bischofskonferenzen haben damit begonnen, diese ergänzende Gesetzgebung vorzubereiten (vgl. c. 455). Auf der Ebene der Diözesen wird der Prozess in der Regel im Rahmen einer Diözesansynode stattfinden; aus diesem Grund organisieren viele Diözesen derzeit Synoden zur Vorbereitung der entsprechenden lokalen Gesetzgebung. In den Ordens- und Säkularinstituten ist die Überarbeitung der Konstitutionen zwar fast abgeschlossen, aber viele Institute befassen sich jetzt mit ergänzenden „Kodizes“ oder speziellen Verzeichnissen (c. 587 n.4

Weitere Merkmale der revidierten Gesetzgebung sind die Aufnahme einer grundlegenden Charta von Rechten und Pflichten, die Anerkennung der Bedeutung der Teilkirche, die Durchführung von Konsultationen auf verschiedenen Ebenen, die Flexibilität zur Förderung der kirchlichen Mission, die Anerkennung einer stärkeren Rolle der kirchlichen Laien und die Rechenschaftspflicht in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten.

Der Kodex weist jedoch einige Schwächen auf (insbesondere bestimmte Verfahrensnormen, ein vielleicht zu starkes Beharren auf den hierarchischen Dimensionen des kirchlichen Lebens und eine zu vorsichtige Sicht der Laien), die jedoch durch die Vorteile der neuen Gesetzgebung bei weitem aufgewogen werden, insbesondere durch die Treue zum Zweiten Vatikanischen Konzil und den Rückgriff auf die lokale Gesetzgebung. Als universales Dokument lässt der Kodex oft die Tür für zukünftige Entwicklungen offen (cc. 129; 1055, etc.). Mit diesem Kodex und dem Kodex der Kanones für die Ostkirchen hat die Kirche die große Aufgabe vollendet, die Einsichten des Zweiten Vatikanischen Konzils in praktische Verhaltensnormen umzusetzen und damit eine Grundlage für eine gesunde und geordnete Entwicklung der Kirche in den kommenden Jahren zu schaffen.

Bibliographie: Codex Iuris Canonici auctoritate Joannis Pauli PP. II promulgatus, in Acta Apostolicae Sedis 75 (1983): II, xxx-324. j. a. alesandro, „Law and Renewal: A Canon Lawyer’s Analysis of the Revised Code,“ Canon Law Society of America Proceedings 44 (1982): 1-40. l. castillo, „La communion ecclésiale dans le nouveau Code de droit canonique,“ Studia Canonica 17 (1983): 331-355. j. a. coriden, et al., The Code of Canon Law. A Text and Commentary (New York 1985) xxvi-1152. t. j. green, „Persons and Structure in the Church: Reflections on Selected Issues in Book II“, Jurist 45 (1985): 24-94. f. g. morrisey, „The New Code of Canon Law: The Importance of Particular Law“, Origins 11 (1981-82): 421-430; „Decisions of Episcopal Conferences in Implementing the New Law“, Studia Canonica 20 (1986): 105-121.

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