BESCHLUSS

des RATES vom 31. Januar 2000

über den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“)

(2000/125/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2;

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission(1);

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(2);

wobei:

(1) Mit Beschluss vom 3. November 1997 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) ein Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, auszuhandeln („Parallelübereinkommen“).

(2) Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Parallelübereinkommen am 25. Juni 1998 zur Unterzeichnung aufgelegt; die Gemeinschaft unterzeichnete dieses Übereinkommen am 18. Oktober 1999.

(3) Die internationale Harmonisierung im Automobilsektor findet bereits im Rahmen des Geänderten Übereinkommens der UN/ECE von 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (Übereinkommen von 1958) statt, dem die Gemeinschaft am 24. März 1998 beigetreten ist.

(4) Der Abschluss des Parallelübereinkommens stellt ein Ziel der gemeinsamen Handelspolitik gemäß Artikel 133 des Vertrags dar, um bestehende technische Hemmnisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen und die Entstehung neuer Hemmnisse zu vermeiden; die Beteiligung der Gemeinschaft wird die Kohärenz zwischen den Harmonisierungsmaßnahmen im Rahmen des Übereinkommens von 1958 und des Parallelübereinkommens gewährleisten und somit einen leichteren Zugang zu den Märkten von Drittländern ermöglichen.

(5) Mit dem Abschluss des Parallelübereinkommens durch die Gemeinschaft wird ein spezifischer institutioneller Rahmen geschaffen, indem die Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien geregelt werden; daher ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich.

(6) Es ist erforderlich, praktische Modalitäten für die Beteiligung der Gemeinschaft an dem Parallelübereinkommen festzulegen.

(7) Die Kommission sollte für die Erfüllung aller im Parallelübereinkommen festgelegten Notifizierungsanforderungen verantwortlich sein; das Parallelübereinkommen soll parallel zum Übereinkommen von 1958 gelten; beide Übereinkommen werden im Rahmen der UN/ECE tätig sein und dieselben Arbeitsgruppen und Einrichtungen nutzen, die in diesem Rahmen eingerichtet wurden.

(8) Das Parallelübereinkommen schafft einen Rahmen für die Festlegung globaler technischer Regelungen im globalen Register durch Konsensabstimmung; aufgrund des parallelen Funktionierens der beiden Übereinkommen wird über Entwürfe technischer Regelungen, die aus den Arbeitsgruppen hervorgehen, grundsätzlich in den Gremien beider Übereinkommen abgestimmt; für das Übereinkommen von 1958 wurde ein Beschlußfassungsverfahren festgelegt; die Gemeinschaftsabstimmung über das Parallelübereinkommen kann daher nach demselben Verfahren bei derselben Gelegenheit wie für das Übereinkommen von 1958 beschlossen werden.

(9) In den Fällen, in denen über eine Regelung nur im Rahmen des Parallelübereinkommens abgestimmt wird, ist es möglich, die Entscheidung über die Festlegung des Gemeinschaftsvotums der Kommission mit Unterstützung des Regelungsausschusses zu übertragen, da die festgelegte globale technische Regelung zu einem späteren Zeitpunkt dem Verfahren nach den Artikeln 95 und 251 des Vertrags zur Annahme vorgelegt werden muss.

(10) Das Votum der Gemeinschaft zu einer vorgeschlagenen Änderung des Parallelübereinkommens sollte nach dem für die Genehmigung dieses Übereinkommens angewandten Verfahren festgelegt werden; was die Äußerung von Einwänden gegen eine Änderung des Parallelübereinkommens nach einer einvernehmlichen Abstimmung zugunsten der Änderung anbelangt, so kann der Standpunkt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der in diesem Übereinkommen festgelegten zeitlichen Beschränkungen von der Kommission in einem weniger komplexen Verfahren festgelegt werden.

(11) Das Parallelübereinkommen sollte genehmigt werden,

BESCHLIESST WIE FOLGT:

Artikel 1

Das Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, nachstehend „Parallelübereinkommen“ genannt, wird hiermit im Namen der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten genehmigt.

Der Wortlaut des Parallelübereinkommens ist in Anhang I wiedergegeben.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 Absatz 2 des Parallelübereinkommens zu hinterlegen und die in Anhang II enthaltene Erklärung abzugeben.

Artikel 3

Die Kommission nimmt im Namen der Gemeinschaft alle in dem Parallelübereinkommen vorgesehenen Notifizierungen vor, insbesondere die Notifizierungen nach den Artikeln 7, 9, 12 und 15.

Artikel 4

Die wichtigsten Modalitäten für die Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an dem Parallelübereinkommen sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 5

1. Die Gemeinschaft stimmt für die Festlegung eines Entwurfs einer globalen technischen Regelung oder eines Entwurfs zur Änderung einer solchen Regelung

-, wenn die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem parallelen Entwurf einer technischen Regelung nach einem der in Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 97/836/EG des Rates(3) vorgesehenen Verfahren beschlossen wurde,

– wenn eine globale technische Regelung oder eine Änderung einer solchen Regelung nicht parallel zu einer Regelung oder einer Änderung einer solchen Regelung im Rahmen des Übereinkommens von 1958 festgelegt wird, wenn der Entwurf nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG(4) gebilligt worden ist.

2. Wird eine Genehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt, so stimmt die Gemeinschaft gegen die Festlegung einer globalen technischen Regelung in dem globalen Register.

3. Der Standpunkt der Gemeinschaft in bezug auf die Aufnahme und die erneute Bestätigung der Aufnahme in das Kompendium der in Frage kommenden technischen Regelungen sowie in bezug auf die Lösung von Problemen zwischen den Vertragsparteien wird gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt.

Artikel 6

1. Die Gemeinschaft stimmt einer vorgeschlagenen Änderung des Parallelübereinkommens zu, wenn die vorgeschlagene Änderung nach dem für die Genehmigung des Übereinkommens geltenden Verfahren genehmigt worden ist. Ist dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor der Abstimmung abgeschlossen, so stimmt die Kommission im Namen der Gemeinschaft gegen die Änderung.

2. Der Beschluß, gegen eine Änderung des Parallelübereinkommens Einspruch zu erheben, wird nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich gefaßt.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PINA MOURA

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