Verordnung (EG) Nr. 1358/2003

der Kommission vom 31. Juli 2003

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II dieser Verordnung Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II

(Text von Bedeutung für den EWR)

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr(1), insbesondere auf Artikel 10,

wobei:

(1) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte die Kommission die Modalitäten für die Durchführung dieser Verordnung festlegen.

(2) Es ist notwendig, die Liste der Gemeinschaftsflughäfen – mit Ausnahme der Flughäfen mit nur gelegentlichem gewerblichen Luftverkehr – und die vorzusehenden Ausnahmeregelungen festzulegen.

(3) Es ist notwendig, das Format, in dem die Daten zu übermitteln sind, so genau zu bestimmen, dass eine rasche und kostengünstige Verarbeitung dieser Daten gewährleistet ist.

(4) Die Modalitäten für die Verbreitung der statistischen Ergebnisse sollten festgelegt werden.

(5) Gemäß Artikel 10 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte die Kommission auch die Spezifikationen in den Anhängen der Verordnung anpassen.

(6) Die Datensatzstruktur für die Datenübermittlung, die Codes und die Definitionen in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 müssen angepasst werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG/Euratom(2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm,

HAT DIESE VERORDNUNG ANGENOMMEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 3 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 werden die Liste der Gemeinschaftsflughäfen, mit Ausnahme derjenigen mit nur gelegentlichem gewerblichen Luftverkehr, und die Ausnahmen in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 werden die Ergebnisse entsprechend der Beschreibung der Dateien und des Übertragungsmediums in Anhang II dieser Verordnung übermittelt.

Artikel 3

Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 verbreitet die Kommission alle von den Mitgliedstaaten nicht für vertraulich erklärten Daten auf jedem Datenträger und mit jeder Datenstruktur.

Artikel 4

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 werden durch den Text in Anhang III dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2003.

Im Namen der Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1.

(2) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

ANHANG I

FLUGHAFENKATEGORIEN, LISTEN VON GEMEINSCHAFTSFLUGHÄFEN UND DEROGATIONEN

I. Flughafenkategorien und berücksichtigte Berichtszeiträume

Es können vier Kategorien von Gemeinschaftsflughäfen definiert werden:

– Kategorie 0: Flughäfen mit weniger als 15000 Fluggasteinheiten pro Jahr gelten als Flughäfen mit nur „gelegentlichem gewerblichem Verkehr“ und sind daher gemäß Artikel 3 Absatz 3 nicht meldepflichtig,

– Kategorie 1: Flughäfen mit zwischen 15000 und 150000 Fluggasteinheiten pro Jahr übermitteln nur Tabelle C1,

– Kategorie 2: Flughäfen mit mehr als 150000 Fluggasteinheiten und weniger als 1500000 Fluggasteinheiten pro Jahr übermitteln alle in Anhang I aufgeführten Tabellen, können jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 4 bis zum Jahr 2003, 2004 oder 2005 vollständige oder teilweise Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen,

– Kategorie 3: Flughäfen mit mindestens 1500000 Fluggasteinheiten pro Jahr übermitteln alle in Anhang I aufgeführten Tabellen, können jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 5 nur im Jahr 2003 eine vollständige oder teilweise Ausnahmeregelung für Tabelle B1 in Anspruch nehmen.

Für die Bestimmung der Flughafenkategorie im Jahr N wird für die Berechnung der Fluggasteinheiten folgendes Bezugsjahr zugrunde gelegt:

– für Flughäfen der Kategorien 0, 1 und 2: Jahr N-2,

– für Flughäfen der Kategorie 3: Jahr N (außer für die Meldung der Tabellen des Jahres 2003, bei denen Fluggasteinheiten des Jahres 2001 berücksichtigt werden, und für die Meldung der Tabellen des Jahres 2004, bei denen Fluggasteinheiten des Jahres 2003 berücksichtigt werden).

Flughäfen, bei denen die Zahl der Fluggasteinheiten zwischen dem Jahr N-2 und dem Jahr N-1 zurückgegangen ist, können das Jahr N-1 als Bezugsjahr für ihre Klassifizierung verwenden.

II. Zulässige Abweichungen

Zusammenfassende Tabelle nach Berichtsjahr und nach der Größenklasse des Gemeinschaftsflughafens.

>TABLE>

Abweichungen können entweder teilweise oder vollständig gewährt werden.

Teilweise Abweichungen können nur für die folgenden Felder gewährt werden: „Airline Information“ und „Passenger Seats Available“.

Wird für diese Felder eine teilweise Abweichung gewährt, ist anstelle des erwarteten Codes ein „unbekannter Code“ zu melden (für das Feld „Passenger Seats Available“ ist der zu verwendende unbekannte Code „999999999999“).

Wurde für einen Flughafen im Jahr N eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wechselt der Flughafen jedoch im Jahr N die Kategorie, so ist die Ausnahmegenehmigung für dieses Jahr nicht mehr gültig.

III. Verzeichnis der erfassten Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

Gemeinschaftsflughäfen mit nur gelegentlichem gewerblichen Verkehr (Kategorie 0) sind nicht meldepflichtig. Sie sind daher von den folgenden Listen ausgeschlossen.

Flughäfen der Kategorie 1 sind in den folgenden Listen in kursiver Schrift aufgeführt.

Flughäfen der Kategorie 2 sind in den folgenden Listen in normaler Schrift aufgeführt.

Flughäfen der Kategorie 3 sind in den folgenden Listen in fetter Schrift aufgeführt.

Flughäfen der Kategorie 3, für die im Jahr 2003 eine Ausnahmegenehmigung für Tabelle B1 erteilt wurde, sind im Falle einer vollständigen Ausnahmegenehmigung mit einem X in Spalte (4) und im Falle einer teilweisen Ausnahmegenehmigung mit einem P in Spalte (4) gekennzeichnet.

Details zu teilweisen Ausnahmegenehmigungen (falls vorhanden) folgen in den Tabellen.

Belgien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

>TABLE>

Dänemark: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

>TABLE>

Teilweise gelten Ausnahmeregelungen für das Feld „Verfügbare Fluggast-Sitzplätze“ (Tabelle A1).

Deutschland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

>TABLE>

Griechenland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

>TABLE>

Spanien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

>TABLE>

Frankreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

>TABLE>

Teilweise gelten Ausnahmeregelungen für das Feld „Verfügbare Fluggast-Sitzplätze“ (Tabelle A1).

Irland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

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Teilweise Ausnahmeregelungen gelten für das Feld „Airline Information“.

Italien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

>TABLE>

Luxemburg: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

>TABLE>

Niederlande: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

>TABLE>

Teilweise gelten Ausnahmeregelungen für die Felder „Verfügbare Passagiersitze“ und „Informationen über die Fluggesellschaft“.

Österreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

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Portugal: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

>TABLE>

Finnland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

>TABLE>

Schweden: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

>TABLE>

Vereinigtes Königreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

>TABLE>

ANNEX II

BESCHREIBUNG DER DATENDATEIEN UND ÜBERTRAGUNGSMEDIEN

Zwei EDI-kompatible Formate sind für die Übermittlung der Verordnungstabellen zulässig: „CSV“ (Comma Separated Values) mit Semikolon (;) als Feldtrennzeichen und GESMES-EDIFACT.

Liste und Beschreibung der für jede Tabelle der Verordnung zu verwendenden Felder:

Die folgende Übersichtstabelle enthält für jede Tabelle der Verordnung (A1, B1 und C1) und jeden Datensatz (Zeile) die Liste der zu liefernden Felder. In der Spalte der jeweiligen Tabelle sind zwei verschiedene Arten von Feldern gekennzeichnet:

– „X“: Felder, die für eine Tabelle angegeben werden müssen,

– “ “ (Leerzeichen): Felder, die für die Tabelle nicht relevant sind. Diese Felder sollten normalerweise nicht in den Bezugstabellen angegeben werden. Leere Felder (zwei Felder ohne Daten dazwischen) sind jedoch auch in diesem Fall zulässig.

Format und Größe der Felder:

Das Format jedes Feldes ist entweder numerisch (n) oder alphabetisch (a) oder alphanumerisch (an)

>TABLE>

Eine Tabelle (für einen Zeitraum) sollte einer Datei (oder „Sendung“) entsprechen, die an Eurostat übermittelt wird

Falls die Datei komprimiert ist, sollte das „.zip“ anstelle von „.csv“ oder „.ges“ verwendet werden.

Das Übermittlungsmittel muss mit einer automatischen Überwachung und Verarbeitung der Daten in Eurostat kompatibel sein.

EDI-kompatible Werkzeuge sollten bevorzugt werden. In einer Übergangszeit könnten jedoch auch „Pre-EDI“-Tools sowie strukturierte E-Mails an eine von Eurostat angegebene Adresse akzeptiert werden.

Wenn eine strukturierte E-Mail verwendet wird, dann:

– sollte das Betreff-Feld der E-Mail den Namen der zu übermittelnden Datei (Tabelle) enthalten,

– sollte die Datei (Tabelle) an die E-Mail angehängt werden (nur eine angehängte Datei pro E-Mail ist akzeptabel),

– können Kommentare zu den Daten als reiner Text in den Hauptteil der Nachricht eingegeben werden, an die eine Tabelle angehängt ist (formatierter Text darf nicht verwendet werden).

ANHANG III

Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 437/2003

„ANHANG I

RECORD STRUCTURE FOR DATA TRANSMISSION TO EUROSTAT

Der Umfang der zu meldenden Daten ist auf die Zivilluftfahrt beschränkt.

Staatsflüge und Bewegungen von Passagieren, die mit einer Flugnummer reisen, oder von Fracht, die mit einem Luftfrachtbrief befördert wird, sind ausgeschlossen.

A. Teilstreckentabelle (monatliche Daten(1))

Die in dieser Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich nur auf den gewerblichen Luftverkehr.

Datensatzformat

>TABLE>

B. Tabelle der Herkunfts-/Streckenziele von Flügen (monatliche Daten(2))

Die in dieser Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich nur auf den gewerblichen Luftverkehr.

Datensatzformat

>TABLE>

C. Tabelle „Flughäfen“ (mindestens jährliche Daten)

Die in dieser Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich nur auf den gewerblichen Luftverkehr, mit Ausnahme der „Gesamtanzahl der Flugbewegungen im gewerblichen Luftverkehr“, die sich auch auf den gesamten gewerblichen Flugbetrieb der allgemeinen Luftfahrt bezieht, und der „Gesamtanzahl der Flugbewegungen“, die sich auf alle zivilen Flugbewegungen (außer Staatsflüge) bezieht.

Datensatzformat

>TABLE>

CODES

1. Meldeland

Das zu verwendende Kodierungssystem ergibt sich aus dem ICAO-Index der Nationalitätsbuchstaben für Ortsangaben. Wenn mehrere ICAO-Präfixe für dasselbe Land existieren, ist nur das Haupt-ICAO-Präfix des Festlandes anwendbar.

Belgien EB

Dänemark EK

Deutschland ED

Griechenland LG

Spanien LE

Frankreich LF

Irland EI

Italien LI

Luxemburg EL

Niederlande EH

Österreich LO

Portugal LP

Finnland EF

Schweden ES

Vereinigtes Königreich EG

2. Bezugszeitraum

AN (oder 45) Jahr

Q1 (oder 21) Januar-März (erstes Quartal)

Q2 (oder 22) April-Juni (zweites Quartal)

Q3 (oder 23) Juli-September (drittes Quartal)

Q4 (oder 24) Oktober-Dezember (viertes Quartal)

01 bis 12 Januar bis Dezember (Monat)

3. Flughäfen

Flughäfen sind nach den im ICAO-Dokument 7910 aufgeführten vierbuchstabigen ICAO-Codes zu codieren. Unbekannte Flughäfen sollten mit „ZZZZ“ kodiert werden.

4. Angaben zur Fluggesellschaft

„1EU“ für in der Europäischen Union zugelassene Fluggesellschaften,

„1NE“ für nicht in der Europäischen Union zugelassene Fluggesellschaften,

„ZZZ“ für unbekannte Fluggesellschaften,

„888“ für „vertraulich“ (zu verwenden in den Tabellen A1 und B1, wenn eine „Information über die Fluggesellschaft“ aus Gründen der Vertraulichkeit nicht zulässig ist),

„999“ für alle Fluggesellschaften (nur in Tabelle C1 zu verwenden).

Luftfahrtunternehmen, die teilweise in der EU zugelassen sind, sind als „EU-Luftfahrtunternehmen“ anzugeben.

Auf freiwilliger Basis kann neben dem ICAO-Luftfahrtunternehmenscode auch der Code „2“+Iso-Alpha-2-Ländercode (Land der Zulassung des Luftfahrtunternehmens) verwendet werden.

5. Flugzeugtyp

Die Flugzeugtypen sind gemäß den ICAO-Flugzeugmusterbezeichnungen, wie sie im ICAO-Dokument 8643 aufgeführt sind, zu codieren.

Unbekannte Flugzeugtypen sollten mit „ZZZZ“ codiert werden.

(1) Im Jahr 2003 können vierteljährliche Daten akzeptiert werden.

(2) Im Jahr 2003 können vierteljährliche Daten akzeptiert werden.

ANHANG II

DEFINITIONEN UND ZU MELDENDE STATISTIKEN

Im Anschluss an die Überschrift jeder Definition findet sich die Liste der Artikel oder Tabellen der Verordnung, in denen auf den Begriff Bezug genommen wird.

I. DEFINITIONEN UND VARIABLEN VON ALLGEMEINEM INTERESSE

1. Gemeinschaftsflughafen (Artikel 1 und 3)

Ein abgegrenztes Gebiet zu Lande oder zu Wasser in einem Mitgliedstaat, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt und dazu bestimmt ist, ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und die Bodenbewegung von Luftfahrzeugen genutzt zu werden, und das für gewerbliche Luftverkehrsdienste geöffnet ist (siehe -4-).

2. Staatsflug (Artikel 1 und Tabelle C1)

Jeder Flug, der von Luftfahrzeugen für militärische, zollrechtliche, polizeiliche oder sonstige Strafverfolgungszwecke eines Staates durchgeführt wird.

Jeder Flug, der von den staatlichen Behörden als „Staatsflug“ erklärt wird.

Der Ausdruck „mit Ausnahme von Flügen von Staatsluftfahrzeugen“ in Artikel 1 sollte als „mit Ausnahme von Staatsflügen“ ausgelegt werden.

3. Fluggasteinheit (Artikel 3 Absätze 2, 4 und 5)

Eine Fluggasteinheit entspricht entweder einem Fluggast oder 100 Kilogramm Fracht und Post.

Für die Erstellung der Liste der Gemeinschaftsflughäfen(siehe-1-) gemäß Artikel 3 Absatz 2 und für die in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannte Übergangszeit sind bei der Berechnung der Schwellenwerte anhand von „Fluggasteinheiten“ auf den Gemeinschaftsflughäfen(siehe-1-) die insgesamt beförderten Fluggäste(siehe-16-) zuzüglich der insgesamt im direkten Transit beförderten Fluggäste(siehe-18-) (einmal gezählt) zuzüglich der insgesamt ein- und ausgeladenen Fracht und Post(siehe-17-) zu berücksichtigen.

4. Gewerblicher Luftverkehr (Artikel 1 und Tabellen A1, B1, C1)

Ein Luftbeförderungsflug oder eine Reihe von Flügen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht und Post gegen Entgelt oder Miete.

Der Luftverkehr kann entweder im Linienverkehr (-5-) oder im Gelegenheitsverkehr (-6-) erfolgen.

5. Linienflugverkehr (Tabellen A1 und B1)

Ein gewerblicher Flugverkehr(-4-), der nach einem veröffentlichten Flugplan oder mit einer solchen Regelmäßigkeit betrieben wird, dass er eine leicht erkennbare systematische Folge von Flügen darstellt.

Einschließlich zusätzlicher Streckenflüge, die durch den Überlaufverkehr von Linienflügen verursacht werden.

6. Gelegenheitsflugverkehr (Tabellen A1 und B1)

Ein gewerblicher Flugverkehr (siehe-4-), der kein Linienflugverkehr (siehe-5-) ist.

7. Passagierflugverkehr (Tabellen A1 und B1)

Linienflugverkehr(siehe-5-) oder Gelegenheitsflugverkehr(siehe-6-), der mit Luftfahrzeugen durchgeführt wird, die einen oder mehrere zahlende Fluggäste befördern, sowie alle Flüge, die in veröffentlichten Flugplänen als für Fluggäste zugänglich aufgeführt sind.

Einschließlich Flüge, bei denen sowohl Fluggäste als auch Fracht und Post befördert werden.

8. Fracht- und Postflugverkehr (Tabellen A1 und B1)

Ausgenommen sind Flüge, bei denen ein oder mehrere Fluggäste befördert werden, und Flüge, die in den veröffentlichten Flugplänen als für Fluggäste offen angegeben sind.

9. Fluggesellschaft (gewerblicher Luftverkehrsbetreiber) (Tabellen A1, B1 und C1)

Ein Luftverkehrsunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung für die Durchführung gewerblicher Flüge (siehe-13-).

Wenn Fluggesellschaften Joint-Venture- oder andere vertragliche Vereinbarungen haben, die zwei oder mehr von ihnen dazu verpflichten, getrennte Verantwortung für das Angebot und den Verkauf von Luftverkehrsprodukten für einen Flug oder eine Kombination von Flügen zu übernehmen, ist die Fluggesellschaft anzugeben, die den Flug tatsächlich durchführt.

II. DEFINITIONEN UND VARIABLEN VON INTERESSE FÜR TABELLE A1 (FLUGSTRECKE)

10. Teilflugstrecke (Tabelle A1)

Der Betrieb eines Luftfahrzeugs vom Start bis zur nächsten Landung.

11. Fluggäste an Bord (Tabelle A1)

Alle Fluggäste, die sich bei der Landung auf dem Meldeflughafen oder beim Start vom Meldeflughafen an Bord des Luftfahrzeugs befinden.

Alle Umsatz- und Nichtumsatzfluggäste an Bord eines Luftfahrzeugs während einer Teilstrecke (siehe-10-).

Einschließlich der Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe-18-) (gezählt bei Ankunft und Abflug).

12. Fracht und Post an Bord (Tabelle A1)

Alle Fracht und Post an Bord des Luftfahrzeugs bei der Landung auf dem Meldeflughafen oder beim Start vom Meldeflughafen.

Alle Fracht und Post an Bord eines Luftfahrzeugs während einer Teilstrecke(siehe-10-).

Einschließlich Fracht und Post im direkten Transit (gezählt bei Ankunft und Abflug).

Einschließlich Expressdienste und Diplomatengepäck.

Ausschließlich Passagiergepäck.

13. Gewerblicher Flug (Tabelle A1)

Ein Flug, der zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht und Post gegen Entgelt oder im Auftrag durchgeführt wird.

14. Verfügbare Fluggastsitze (Tabelle A1)

Die Gesamtzahl der für den Verkauf verfügbaren Fluggastsitze in einem Luftfahrzeug, das eine Teilstrecke (siehe -10-) zwischen zwei Flughäfen durchführt.

Auf einer Teilstrecke (-10-) sollte die Gesamtzahl der Fluggäste, die Einnahmen erzielen, die Gesamtzahl der für den Verkauf verfügbaren Fluggastsitze nicht übersteigen.

Einschließlich der Sitze, die auf einer Teilstrecke bereits verkauft sind, d. h. einschließlich der Sitze, die von Fluggästen im ungebrochenen Durchgangsverkehr belegt sind (siehe -18-).

Ausgenommen sind Sitze, die aufgrund von Beschränkungen des höchstzulässigen Gesamtgewichts für die Beförderung von Fluggästen nicht zur Verfügung stehen.

Wenn Informationen auf dieser Grundlage nicht verfügbar sind, sollte eine der folgenden Schätzungen in der Reihenfolge ihrer Eignung angegeben werden:

1. die spezifische Luftfahrzeugkonfiguration, ausgedrückt in der Zahl der im Luftfahrzeug verfügbaren Fluggastsitze (identifiziert durch die Luftfahrzeugkennnummer),

2. die durchschnittliche Flugzeugkonfiguration, ausgedrückt in der durchschnittlichen Zahl der für den Flugzeugtyp verfügbaren Passagiersitze für die Fluggesellschaft,

3. die durchschnittliche Flugzeugkonfiguration, ausgedrückt in der durchschnittlichen Zahl der für den Flugzeugtyp verfügbaren Passagiersitze.

III. DEFINITIONEN UND VARIABLEN VON INTERESSE FÜR TABELLE B1 (FLUGURSPRUNG UND -ZIEL) UND TABELLE C1 (FLUGHÄFEN)

15. Ursprungs- und Zielflughafen (Tabelle B1)

Verkehr im gewerblichen Luftverkehr (siehe-4-), identifiziert durch eine eindeutige Flugnummer, unterteilt nach Flughafenpaaren in Übereinstimmung mit dem Einsteige- und Aussteigeort auf diesem Flug.

Für Fluggäste, Fracht oder Post, bei denen der Einsteigeflughafen nicht bekannt ist, sollte der Herkunftsort des Luftfahrzeugs als Einsteigeort gelten; ebenso sollte, wenn der Ausschiffungsflughafen nicht bekannt ist, der Zielort des Luftfahrzeugs als Ausschiffungsort gelten.

16. Beförderte Flugg�ste (Tabellen B1 und C1)

Alle FluggÃ?ste eines bestimmten Fluges (mit einer Flugnummer), die nur einmal gezÃ?hlt werden und nicht wiederholt fÃ?r jede einzelne Teilstrecke dieses Fluges.

Alle FluggÃ?ste mit und ohne Einkommen, deren Reise am Meldeflughafen beginnt oder endet, sowie UmsteigefluggÃ?ste, die am Meldeflughafen zu- oder aussteigen.

Ausgenommen FluggÃ?ste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe-18-).

17. Fracht und Post (Tabellen B1 und C1)

Alle Fracht und Post, die in ein Flugzeug geladen oder aus einem Flugzeug entladen wird.

Einschließlich Expressdienste und Diplomatengepäck.

Ausschließlich Passagiergepäck.

Ausschließlich Fracht und Post im direkten Transit.

18. Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (Tabelle C1)

Passagiere, die nach einer kurzen Zwischenlandung ihre Reise im selben Flugzeug mit einem Flug fortsetzen, der dieselbe Flugnummer hat wie der Flug, mit dem sie ankommen.

In der Flughafenstatistik insgesamt sowie bei der Berechnung der Fluggasteinheiten (siehe-3-) werden Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr nur einmal gezählt.

Passagiere, die wegen technischer Probleme das Flugzeug wechseln, aber mit einem Flug mit derselben Flugnummer weiterfliegen, werden als Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr gezählt.

Bei einigen Flügen mit Zwischenlandungen ändert sich die Flugnummer an einem Flughafen, um den Wechsel zwischen einem ankommenden und einem abgehenden Flug zu kennzeichnen. Ein Beispiel ist ein Flug von Barcelona nach Hamburg, bei dem der Flug nach Frankfurt weiterfliegt, bevor er nach Barcelona zurückkehrt. Wenn Fluggäste mit einem Zwischenziel ihre Reise unter solchen Umständen mit demselben Flugzeug fortsetzen, sollten sie als Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr gezählt werden.

19. Luftfahrzeugbewegungen im gewerblichen Luftverkehr insgesamt (Tabelle C1)

Alle Starts und Landungen im Rahmen von Flügen, die gegen Entgelt oder im Rahmen der Vermietung durchgeführt werden.

Einschließlich gewerblicher Luftverkehrsdienste (-4-) sowie des gesamten gewerblichen Flugbetriebs der allgemeinen Luftfahrt.

20. Luftfahrzeugbewegungen insgesamt (Tabelle C1)

Alle Starts und Landungen von Luftfahrzeugen.

Einschließlich aller gewerblichen Luftfahrzeugbewegungen (-19-) sowie des nichtgewerblichen Flugbetriebs der allgemeinen Luftfahrt.

Ausgenommen Staatsflüge (-2-).

Ausgenommen Touch and Goes, Überflüge und erfolglose Anflüge.“

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