RICHTLINIE DES RATES vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen (80/1269/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in der Erwägung, daß die technischen Vorschriften, denen Kraftfahrzeuge nach bestimmten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, unter anderem das Verfahren zur Messung der Motorleistung betreffen, das zur Angabe der Motorleistung eines Fahrzeugtyps verwendet werden muß;

Diese Anforderungen sind von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich; Daraus ergeben sich technische Handelshemmnisse, die dadurch beseitigt werden müssen, daß alle Mitgliedstaaten entweder zusätzlich zu ihren bestehenden Vorschriften oder an deren Stelle dieselben Vorschriften erlassen, damit insbesondere das EWG-Betriebserlaubnisverfahren, das Gegenstand der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1267/EWG (5), war, für jeden Fahrzeugtyp eingeführt werden kann,

HAT DIESE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Als „Fahrzeug“ im Sinne dieser Richtlinie gilt jedes zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmte Kraftfahrzeug mit oder ohne Aufbau mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Maschinen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Motorleistung eines Fahrzeugs beziehen, weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug verweigern noch den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs verweigern oder verbieten, wenn die Motorleistung nach den Anhängen I und II ermittelt worden ist.

Artikel 3

Änderungen, die zur Anpassung der Vorschriften der Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen.

Artikel 4

1. (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Vorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (1)ABl. Nr. C 104 vom 28.4.1980, S. 9. (2)ABl. Nr. C 265 vom 13.10.1980, S. 76. (3)ABl. Nr. C 182 vom 21.7.1980, S. 3. (5)(4)ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. (6)(5)Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts.

2. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, mitgeteilt wird.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1980.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Colette FLESCH

ANNEX I BESTIMMUNG DER MOTORLEISTUNG

1. EWG-TYPGENEHMIGUNG

1.1. Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung

Der Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp in bezug auf die Motorleistung wird vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten gestellt.

1.1.1. Dem Antrag sind drei Exemplare der nachstehend genannten Unterlage sowie die folgenden Unterlagen beizufügen: 1.1.1.1. Ordnungsgemäß ausgefülltes Merkblatt,

1.1.1.2. Die in Anlage 1 oder 2 geforderten Angaben.

1.1.2. Führt der für die Typgenehmigungsprüfungen zuständige technische Dienst die Prüfungen selbst durch, so ist ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.

1.2. Dokumente

Wird ein Antrag im Sinne von 1.1 angenommen, so hat die zuständige Behörde das Dokument zu erstellen, dessen Muster in Anhang II enthalten ist. Für die Erstellung dieses Dokuments kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, der die EWG-Typgenehmigungsprüfungen durchführt, den von einem zugelassenen oder anerkannten Laboratorium nach den Bestimmungen dieser Richtlinie erstellten Bericht verwenden.

2. ANWENDUNGSBEREICH

2.1. Dieses Verfahren gilt für Verbrennungsmotoren, die zum Antrieb von Fahrzeugen der Klassen M und N gemäß der Definition in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG verwendet werden und zu einem der folgenden Typen gehören:

2.1.1. Kolbenverbrennungsmotoren (Fremdzündungs- oder Dieselmotoren), ausgenommen Freikolbenmotoren;

2.1.2. Drehkolbenmotoren.

2.2. Dieses Verfahren gilt für Saugmotoren und aufgeladene Motoren.

3. DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet 3.1. „Nutzleistung“ die auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle erzielte Leistung oder deren Äquivalent bei der entsprechenden Motordrehzahl mit den in Tabelle 1 aufgeführten Hilfseinrichtungen. Kann die Leistungsmessung nur mit eingebautem Getriebe durchgeführt werden, so ist der Wirkungsgrad des Getriebes zu berücksichtigen.

3.2. „Maximale Nutzleistung“ ist der Höchstwert der bei voller Motorlast gemessenen Nutzleistung.

3.3. „Serienmäßige Ausrüstung“ bedeutet die vom Hersteller für eine bestimmte Anwendung vorgesehene Ausrüstung.

4. GENAUIGKEIT DER MESSUNGEN DER VOLLLASTLEISTUNG

4.1. Drehmoment

4.1.1. Vorbehaltlich des Abschnitts 4.1.2 muß die Kapazität des Leistungsprüfstands so bemessen sein, daß das erste Viertel seiner Skala nicht benutzt wird. Das Messsystem muss eine Genauigkeit von ± 0,75 % des Skalenhöchstwertes (ohne das erste Viertel) aufweisen.

4.1.2. Der Skalenbereich zwischen einem Sechstel und einem Viertel des Skalenhöchstwertes darf jedoch verwendet werden, wenn die Systemgenauigkeit bei einem Sechstel der Skala innerhalb von ± 0,725 % des Skalenhöchstwertes liegt.

4.2. Motordrehzahl

Die Messung muß mit einer Genauigkeit von ± 0,75 % erfolgen. Die Motordrehzahl ist vorzugsweise mit einem automatisch synchronisierten Umdrehungszähler und Chronometer (oder Zähler-Timer) zu messen.

4.3. Kraftstoffverbrauch

± 1 % insgesamt für das verwendete Gerät.

4.4. Ansauglufttemperatur des Motors ± 2 ºC.

4.5. Barometrischer Druck ± 2 mbar.

4.6. Druck im Abgasabzugskanal des Prüfstands (siehe Anmerkung 1 zu Tabelle 1)

4.7. Druck im Ansaugkrümmer : ± 0,75 mbar.

4.8. Druck in der Auspuffleitung des Fahrzeugs : ± 2 mbar.

5. NUTZLEISTUNG DES MOTORS

5.1. Prüfungen

5.1.1. Hilfseinrichtungen

Während der Prüfung müssen die nachstehend beschriebenen Hilfseinrichtungen am Motor angebracht sein, und zwar möglichst in der gleichen Stellung, in der sie sich bei der betreffenden Verwendung befinden würden. 5.1.1.1. Einzubauende Hilfseinrichtungen

Die Hilfseinrichtungen, die während der Prüfung zur Bestimmung der Nutzleistung des Motors einzubauen sind, sind in Tabelle 1 aufgeführt.

5.1.1.2. Auszubauende Hilfseinrichtungen

Bestimmte Hilfseinrichtungen, die nur für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlich sind und die am Motor angebracht sein können, müssen für die Prüfung ausgebaut werden. Die folgende nicht erschöpfende Aufzählung ist beispielhaft: – Luftkompressor für die Bremsen,

– Kompressor für die Servolenkung,

– Kompressor für die Radaufhängung,

– Klimaanlage,

– Kühleinrichtung für hydraulisches Antriebs- und/oder Getriebeöl.

Können Zubehörteile nicht ausgebaut werden, so kann die von ihnen im unbelasteten Zustand aufgenommene Leistung ermittelt und zur gemessenen Motorleistung addiert werden.

TABELLE 1

Hilfseinrichtungen, die bei der Prüfung zur Bestimmung der Nutzleistung des Motors zu berücksichtigen sind

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5.1.1.3. Hilfseinrichtungen zum Anlassen von Dieselmotoren

Bei den Hilfseinrichtungen zum Anlassen von Dieselmotoren sind die beiden folgenden Fälle zu berücksichtigen: 5.1.1.3.1. Elektrisches Anlassen: Der Generator ist eingebaut und versorgt, soweit erforderlich, die für den Betrieb des Motors notwendigen Hilfseinrichtungen.

5.1.1.3.2. Andere als elektrische Startvorrichtungen : Sind für den Betrieb des Motors wesentliche elektrisch betriebene Hilfseinrichtungen vorhanden, so ist die Lichtmaschine eingebaut und versorgt diese Hilfseinrichtungen. Andernfalls wird er entfernt. In beiden Fällen ist das System zur Erzeugung und Speicherung der für das Anlassen erforderlichen Energie eingebaut und arbeitet im unbelasteten Zustand.

5.1.2. Einstellbedingungen

Die Einstellbedingungen für die Prüfung zur Bestimmung der Nutzleistung sind in Tabelle 2 angegeben.

TABELLE 2

Einstellungsbedingungen >PIC FILE= „T0013847“>

5.1.3. Netzleistungstests

5.1.3.1. Die Nutzleistungsprüfung muß bei Fremdzündungsmotoren aus einem Lauf bei Vollgas und bei Dieselmotoren aus einem Lauf bei fester Volllast-Einstellung der Einspritzpumpe bestehen, wobei der Motor wie in Tabelle 1 angegeben ausgerüstet sein muß.

5.1.3.2. Die Leistungsdaten müssen unter stabilisierten Betriebsbedingungen und bei ausreichender Frischluftzufuhr zum Motor ermittelt werden. Der Motor muß in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Herstellers betrieben worden sein. Die Brennräume dürfen Ablagerungen enthalten, jedoch nur in begrenzter Menge.

Die Prüfbedingungen, wie z. B. die Ansauglufttemperatur, müssen so nahe wie möglich an den Referenzbedingungen (siehe 5.2) gewählt werden, um die Größe des Korrekturfaktors zu minimieren.

5.1.3.3. Die Temperatur der Ansaugluft zum Motor ist innerhalb von 0,715 m stromaufwärts von der Eintrittsstelle des Luftfilters oder, wenn kein Luftfilter verwendet wird, innerhalb von 0,715 m vom Lufteinlaßhorn zu messen. Das Thermometer oder das Thermoelement ist gegen Strahlungswärme abzuschirmen und direkt im Luftstrom anzubringen. Es muss auch gegen Kraftstoffrückspritzer abgeschirmt sein. Es ist eine ausreichende Anzahl von Stellen zu wählen, um eine repräsentative durchschnittliche Eintrittstemperatur zu erhalten. Der Luftstrom darf durch das Messgerät nicht gestört werden.

5.1.3.4. Es dürfen erst dann Daten aufgenommen werden, wenn Drehmoment, Drehzahl und Temperatur mindestens eine Minute lang im Wesentlichen konstant geblieben sind.

5.1.3.5. Die Motordrehzahl darf während eines Messlaufs nicht mehr als ± 1 % oder ± 10 U/min von der gewählten Drehzahl abweichen, je nachdem, welcher Wert größer ist.

5.1.3.6. Die Messungen der Bremslast, des Kraftstoffverbrauchs und der Ansauglufttemperatur müssen gleichzeitig erfolgen; der für die Messung zugrunde gelegte Wert muß der Mittelwert von zwei stabilisierten Werten sein, die sich bei der Bremslast und dem Kraftstoffverbrauch um weniger als 2 % unterscheiden.

5.1.3.7. Bei der Messung der Geschwindigkeit oder des Kraftstoffverbrauchs mit einem handbetätigten Gerät muß eine Meßzeit von mindestens 60 Sekunden verwendet werden.

5.1.3.8. Kraftstoff

5.1.3.8.1. Bei Dieselmotoren muss der verwendete Kraftstoff den Angaben in Anhang V der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 21. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Motoren (1) entsprechen, erforderlichenfalls unter Zusatz eines handelsüblichen flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffs, der vom Hersteller empfohlen wird. Der Kraftstoff darf keine rauchunterdrückenden Zusätze enthalten.

5.1.3.8.2. Bei Motoren mit Fremdzündung muss der verwendete Kraftstoff ein handelsüblicher Kraftstoff ohne zusätzliche Additive sein. Es kann auch der in Anhang VI der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/665/EWG (3), beschriebene Kraftstoff verwendet werden.

5.1.3.9. Kühlung des Motors 5.1.3.9.1. Flüssigkeitsgekühlte Motoren

Die Temperatur der Kühlflüssigkeit am Austritt aus dem Motor darf nicht mehr als ±5 ºC von der vom Hersteller angegebenen oberen thermostatisch geregelten Temperatur abweichen. Wird vom Hersteller keine Temperatur angegeben, so muss die Temperatur 80 ± 5 ºC betragen.

5.1.3.9.2. Luftgekühlte Motoren

Bei luftgekühlten Motoren muss die Temperatur an einem vom Hersteller angegebenen Punkt zwischen dem vom Hersteller angegebenen Höchstwert TM und TM – 20 ºC gehalten werden.

5.1.3.10. Die Kraftstofftemperatur am Einlaß der Einspritzpumpe oder des Vergasers muß innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzwerte gehalten werden.

5.1.3.11. Die Temperatur des Schmieröls, gemessen in der Ölwanne oder am Austritt aus dem Ölkühler, falls vorhanden, muß innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte liegen.

5.1.3.12. Die Abgastemperatur ist an einer Stelle des Auspuffrohrs (der Auspuffrohre) in der Nähe des (der) Auslaßflansches (-flansche) des (der) Auspuffkrümmer(s) zu messen. Sie darf den vom Hersteller angegebenen Wert nicht überschreiten.

5.1.3.13. Hilfskühlsystem

Ein Hilfskühlsystem darf verwendet werden, wenn es erforderlich ist, um die Temperaturen innerhalb der in 5.1.3.9. bis 5.1.3.12. angegebenen Grenzen zu halten. (1)ABl. Nr. L 190 vom 20.8.1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 76 vom 6.4.1970, S. 1. (3)ABl. Nr. L 223 vom 14.8.1978, S. 48.

5.1.4. Prüfverfahren

Es sind Messungen bei einer ausreichenden Anzahl von Motordrehzahlen durchzuführen, um die Volllastleistungskurve zwischen der niedrigsten und der höchsten vom Hersteller angegebenen Motordrehzahl vollständig zu bestimmen. Dieser Drehzahlbereich muß die Drehzahl umfassen, bei der der Motor seine maximale Leistung erbringt. Für jede Drehzahl wird der Durchschnitt von zwei stabilisierten Messungen gebildet.

5.1.5. Messung des Rauchindexes

Bei Dieselmotoren sind die Auspuffgase während der Prüfung auf die Einhaltung der in Anhang VI der Richtlinie 72/306/EWG festgelegten Bedingungen zu untersuchen.

5.2. Korrekturfaktoren

5.2.1. Definition

Der Korrekturfaktor ist der Koeffizient K, mit dem die beobachtete Leistung multipliziert werden muss, um die Motorleistung unter den in 5.2.2 angegebenen atmosphärischen Bezugsbedingungen zu bestimmen.

5.2.2. Atmosphärische Bezugsbedingungen

5.2.2.1. Temperatur : 25 ºC.

5.2.2.2. Trockendruck (ps) : 990 mbar.

5.2.3. Bedingungen, die im Labor einzuhalten sind >PIC FILE= „T0013848“>

5.2.4. Bestimmung der Korrekturfaktoren

5.2.4.1. Fremdgezündete Motoren (Vergaser oder Einspritzung) – Faktor Ka.

Der Korrekturfaktor wird durch Anwendung der folgenden Formel ermittelt: >PIC FILE= „T0013849“>

wobei

T = die absolute Temperatur in K am Lufteintritt des Motors;

ps = der trockene atmosphärische Druck in mbar, d. h. der gesamte barometrische Druck abzüglich des Wasserdampfdrucks.

5.2.4.2. Dieselmotoren – Faktor Kd

5.2.4.2.1. Selbstansaugende Viertakt-Dieselmotoren und Zweitakt-Dieselmotoren

Der Korrekturfaktor wird mit Hilfe der folgenden Formel berechnet: >PIC FILE= „T0013850“>

wobei

T = die absolute Temperatur in K am Lufteintritt des Motors:

ps = der trockene atmosphärische Druck in mbar.

5.2.4.2.2. Druckaufgeladene Viertakt-Dieselmotoren

5.2.4.2.2.1. Abgasbetriebene Motoren mit Turbolader

Es wird keine Korrektur der Leistung vorgenommen. Weicht jedoch die Dichte der Umgebungsluft um mehr als 5 % von der Luftdichte bei den Bezugsbedingungen (25 ºC und 1 000 mbar) ab, sind die Prüfbedingungen im Prüfbericht zu vermerken.

5.2.4.2.2.2. Mechanisch aufgeladene Motoren

5.2.4.2.2.2.1. Das Verhältnis r ist durch die folgende Formel definiert: >PIC FILE= „T0013851“>

wobei

D = die bei jedem Motortakt geförderte Kraftstoffmenge in mm3,

V = der Hubraum des Motors in Litern,

P1 = der Umgebungsdruck,

P2 = der Druck am Motoreinlasskrümmer,

T1 = die Umgebungstemperatur in K (wie in 5.1.3.3),

T2 = die Temperatur am Motoreingangskrümmer in K.

5.2.4.2.2.2.2.2. Der Korrekturfaktor für mechanisch aufgeladene Motoren ist der gleiche wie für Saugmotoren, wenn r gleich oder größer als 50 mm3/Liter ist, und er ist gleich 1, wenn r kleiner als 50 mm3/Liter ist.

5.3. Prüfbericht

Der Prüfbericht muß die Ergebnisse und alle Berechnungen enthalten, die erforderlich sind, um die in Anhang II aufgeführte Nutzleistung zusammen mit den in Anlage 1 oder Anlage 2 dieses Anhangs aufgeführten Motorkenndaten zu erhalten.

5.4. Änderung des Motortyps

Jede Änderung des Motors in Bezug auf die in Anlage 1 oder Anlage 2 dieses Anhangs aufgeführten Merkmale ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Behörde kann dann entweder: 5.4.1. die Auffassung vertreten, daß die vorgenommenen Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Leistung des Motors haben, oder

5.4.2. verlangen, daß die Leistung des Motors durch die Durchführung der von ihr für notwendig erachteten Prüfungen bestimmt wird.

6. TOLERANZEN BEI DER NETZLEISTUNGSMESSUNG

6.1. Die vom Technischen Dienst ermittelte Nutzleistung des Motors darf um ± 2 % von der vom Hersteller angegebenen Nutzleistung abweichen, wobei für die Motordrehzahl eine Toleranz von 1,75 % gilt.

6.2. Die Nutzleistung eines Motors bei einer Prüfung der Übereinstimmung der Produktion darf um ± 5 % von der bei einer Typgenehmigungsprüfung ermittelten Nutzleistung abweichen.

Anlage 1

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Anhang 2

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ANHANG II

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