Richtlinie 2012/18/EU oder die Seveso-III-Richtlinie (vollständiger Titel: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates Text von Bedeutung für den EWR) ist eine Richtlinie der Europäischen Union zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Chemieunfällen. Seveso-III wird in nationales Recht umgesetzt und von den nationalen Behörden für Chemikaliensicherheit durchgesetzt.

Die Seveso-III-Richtlinie zielt darauf ab, solche Unfälle zu verhindern und ihre Risiken zu minimieren. Alle EU-Länder sind verpflichtet, auf nationaler und betrieblicher Ebene Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhindern und für den Fall, dass sich solche Unfälle dennoch ereignen, eine angemessene Vorbereitung und Reaktion sicherzustellen. Industrieanlagen in der Europäischen Union fallen unter die Bestimmungen der Richtlinie, wenn gefährliche Stoffe in dem „Betrieb“ in Mengen vorhanden sind oder sein könnten, die die in der Richtlinie genannten Schwellenwerte überschreiten. Mehr als 12 000 Betriebe in der EU fallen unter die Anforderungen.

Seveso-III ersetzt die bisherigen Richtlinien Seveso-I (Richtlinie 82/501/EG) und Seveso-II (Richtlinie 96/82/EG) und aktualisiert die Gesetze u.a. aufgrund geänderter Vorschriften zur chemischen Einstufung. Die Seveso-III-Richtlinie hat ihren Namen von der Seveso-Katastrophe, die sich 1976 in Italien ereignet hat. In der Seveso-III-Richtlinie werden Mindestmengen für Meldungen und Sicherheitsgenehmigungen festgelegt. Es gibt zwei Listen: In der einen werden die einzelnen Stoffe genannt, in der anderen werden Gefahrenkategorien für die nicht einzeln genannten Stoffe festgelegt. Die je nach Gefahr und Menge erforderlichen Dokumente sind die Anmeldung, das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (MAPP) und der Seveso-Sicherheitsbericht.

Articles

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.