Der fünfte Abschnitt des Vierzehnten Verfassungszusatzes verleiht dem Kongress die Befugnis, „geeignete“ Gesetze zu erlassen, um die anderen Teile des Verfassungszusatzes durchzusetzen – vor allem die Bestimmungen des ersten Abschnitts. Wie Senator Jacob M. Howard erläuterte, ermöglicht Abschnitt Fünf „dem Kongress, für den Fall, dass der Staat Gesetze erlässt, die den Grundsätzen des Zusatzartikels widersprechen, diese Gesetzgebung durch einen formellen Erlass des Kongresses zu korrigieren“

Durch die Erweiterung der Befugnisse des Kongresses veränderte Abschnitt Fünf das Machtgleichgewicht zwischen den Regierungen der Bundesstaaten und des Bundes, das das Kennzeichen des föderalen Systems ist. Der Umfang der durch diese Bestimmung verliehenen Befugnisse war Gegenstand erheblicher Kontroversen. Ursprünglich legte der Oberste Gerichtshof die Befugnisse des Kongresses nach Abschnitt Fünf weit aus. In der Rechtssache Ex parte Virginia (1879) erklärte der Gerichtshof:

Was auch immer an Gesetzgebung angemessen ist, d.h. geeignet, die Ziele der Verfassungszusätze zu verwirklichen, was auch immer dazu beiträgt, die Unterwerfung unter die darin enthaltenen Verbote zu erzwingen und allen Menschen den Genuss vollkommener Gleichheit der Bürgerrechte und den gleichen Schutz der Gesetze vor staatlicher Verweigerung oder Invasion zu sichern, wenn es nicht verboten ist, fällt in den Bereich der Macht des Kongresses.

In späteren Entscheidungen wurde die Befugnis nach Abschnitt 5 jedoch bisweilen enger ausgelegt. Diese Entscheidungen haben sich auf zwei Hauptfragen konzentriert. Erstens: Wen darf der Kongress regulieren? Zweitens: Was darf der Kongress tun? Die Debatte über diese Fragen, die im späten neunzehnten Jahrhundert begann, dauert bis zum heutigen Tag an.

Erstens: Wen darf der Kongress regulieren? In den Civil Rights Cases (1882) erklärte der Oberste Gerichtshof die Bestimmungen des Civil Rights Act von 1875 für ungültig, die Rassendiskriminierung bei einer Reihe von privaten Transaktionen untersagten, und stellte fest, dass Abschnitt 1 nur die Befugnisse der Bundesstaaten einschränkt und dass Abschnitt 5 daher nicht so zu verstehen ist, dass der Kongress befugt ist, die Aktivitäten rein privater Parteien zu regeln. Der Gerichtshof erklärte: „Es ermächtigt den Kongreß nicht, ein Gesetzbuch für die Regulierung privater Rechte zu schaffen, sondern Rechtsmittel gegen die Anwendung staatlicher Gesetze und die Handlungen staatlicher Beamter vorzusehen.“

Im Gegensatz dazu kamen in der Rechtssache Vereinigte Staaten gegen Guest (1966) sechs Richter, wenn auch nicht in einer einzigen Stellungnahme, zu dem Schluss, dass Abschnitt fünf den Kongress ermächtigt, unter bestimmten Umständen private Diskriminierung zu verbieten. In der Rechtssache Vereinigte Staaten gegen Morrison (2000) entschied der Oberste Gerichtshof jedoch, dass der Kongress gemäß Abschnitt 5 nicht befugt war, ein Gesetz mit der Bezeichnung Violence Against Women Act zu erlassen, das es Opfern geschlechtsspezifisch motivierter Gewalt ermöglichte, den Täter vor einem Bundesgericht zu verklagen. Mit dieser Entscheidung wurden die Civil Rights Cases ausdrücklich bekräftigt und die gegenteiligen Urteile in der Rechtssache Guest verworfen. Der Gerichtshof erklärte, er bekräftige „den altehrwürdigen Grundsatz, dass der vierzehnte Verfassungszusatz nach seinem Wortlaut nur staatliche Maßnahmen verbietet.“

Zweitens: Was darf der Kongress tun? Genauer gesagt: Erlaubt Abschnitt Fünf dem Kongress, Handlungen der Regierungen der Bundesstaaten zu verbieten, die nicht durch Abschnitt Eins selbst verboten werden? Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage im Laufe der Zeit unterschiedlich beantwortet. Einmal vertraten die Richter die Ansicht, dass der Kongress seine Befugnisse nach Abschnitt Fünf nutzen kann, um Rechte zu erweitern und Rechtsmittel für Verstöße zu schaffen. So vertrat der Gerichtshof in der Rechtssache Katzenbach gegen Morgan (1966) die Auffassung, dass sich der Kongress auf seine Befugnis nach Abschnitt 5 berufen könne, um die Verwendung von Alphabetisierungstests als Qualifikation für Wähler, die in Puerto Rico ausgebildet worden waren, zu verbieten, obwohl der Gerichtshof nur sieben Jahre zuvor festgestellt hatte, dass die Verwendung von Alphabetisierungstests nicht gegen den Vierzehnten Verfassungszusatz verstieß. Die Mehrheitsmeinung kam zu dem Schluss, dass der Kongress die Befugnis hat, die Rechte, die ansonsten durch Abschnitt eins des Vierzehnten Verfassungszusatzes geschützt werden, zu erweitern, aber nicht einzuschränken.

In späteren Fällen hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass der Kongress seine Befugnis nach Abschnitt fünf nicht dazu nutzen kann, Rechte zu erweitern, sondern nur dazu, Rechtsmittel für von den Gerichten anerkannte Rechte bereitzustellen. In der Rechtssache Oregon gegen Mitchell (1970) entschied ein tief gespaltenes Gericht, dass der Kongress die Bundesstaaten nicht verfassungsmäßig dazu verpflichten kann, Achtzehnjährigen das Wahlrecht bei staatlichen und kommunalen Wahlen zu gewähren.

Vor allem in der Rechtssache City of Boerne v. Flores (1997) entschied der Gerichtshof, dass Abschnitt 5 den Kongress nicht ermächtigt, neue Rechte zu schaffen oder den Geltungsbereich von Rechten zu erweitern, und dass selbst Gesetze, die Verletzungen von Rechten, die vom Obersten Gerichtshof anerkannt wurden, verhindern oder beheben sollen, eng auf den Umfang der Verfassungsverletzungen zugeschnitten – „verhältnismäßig“ und „kongruent“ – sein müssen. In der Stadt Boerne ging es um das Bundesgesetz zur Wiederherstellung der Religionsfreiheit (Religious Freedom Restoration Act, RFRA), ein Gesetz, das 1993 als Reaktion auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verabschiedet wurde, die den Schutz der Klausel zur freien Religionsausübung des Ersten Verfassungszusatzes eingeschränkt hatte. Im Wesentlichen unterwarf RFRA die Handlungen staatlicher und lokaler Behörden der gleichen Kontrolle, die in früheren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des Geltungsbereichs der Klausel angewandt worden war. Die Mehrheit der Stadt Boerne kam jedoch zu dem Schluss, dass dieser Teil von RFRA verfassungswidrig sei, weil Abschnitt fünf den Kongress nicht ermächtigt, entweder neue Rechte zu schaffen oder den Umfang der vom Gerichtshof selbst anerkannten Rechte zu erweitern.

Auch in Shelby County, Alabama v. Holder (2013) erklärte der Gerichtshof eine Schlüsselbestimmung des Voting Rights Act von 1965 für verfassungswidrig, weil sie den Umfang der Befugnisse des Kongresses gemäß Abschnitt Fünf des Vierzehnten Verfassungszusatzes und Abschnitt Zwei des Fünfzehnten Verfassungszusatzes (der dem Kongress die Befugnis zur Durchsetzung des Fünfzehnten Verfassungszusatzes verleiht) überschreitet. Nach dieser Bestimmung des Voting Rights Act müssen bestimmte Bundesstaaten und Bezirke, in denen es in der Vergangenheit zu Rassendiskriminierung bei der Stimmabgabe gekommen ist, eine Genehmigung (die so genannte „Preclearance“) des Generalstaatsanwalts der Vereinigten Staaten oder eines Bundesgerichts einholen, bevor sie ihr Wahlsystem ändern (z. B. ein Gesetz erlassen, das die Vorlage eines Wählerausweises verlangt). Das Gesetz enthält eine Formel, nach der festgelegt wird, welche Bundesstaaten und Bezirke eine Preclearance benötigen, um ihre Wahlverfahren zu ändern. Nur einige Bundesstaaten und Bezirke müssen eine Genehmigung einholen, bevor sie ihre Wahlpolitik ändern, weil sie in der Vergangenheit bei der Stimmabgabe diskriminiert wurden. Bei der Verabschiedung des Voting Rights Act im Jahr 1965 war vorgesehen, dass die Preclearance-Bestimmung nach fünf Jahren ausläuft. Die Geltungsdauer der Bestimmung wurde 1970, 1975 und 1982 per Gesetz verlängert und 2006 um weitere 25 Jahre verlängert.

In Shelby County stellte der Gerichtshof fest, dass die Verlängerung von 2006 verfassungswidrig war, weil die Formel zur Bestimmung der Staaten und Bezirke, die vor einer Änderung ihrer Wahlverfahren eine Preclearance beantragen mussten, auf Daten über Rassendiskriminierung aus den 1970er Jahren basierte und seit 1982 nicht mehr geändert worden war. Unter diesen Umständen kam die Mehrheit zu dem Schluss, dass die selektive Auferlegung des Erfordernisses der Preclearance gegen das verstößt, was sie als „‚ein grundlegendes Prinzip der gleichen Souveränität‘ unter den Staaten“ bezeichnete.

Nach geltendem Recht gibt es also zwei wichtige Grenzen für die Befugnisse des Kongresses nach Abschnitt fünf des vierzehnten Verfassungszusatzes, die beide umstritten sind. Erstens ermächtigt Abschnitt Fünf den Kongress nicht, privates Verhalten zu regulieren, sondern nur die Handlungen staatlicher und lokaler Regierungen. Zweitens verleiht Abschnitt Fünf dem Kongress nicht die Befugnis, neue Rechte zu schaffen oder bestehende Rechte zu erweitern, sondern nur die Befugnis, Verletzungen von Rechten zu verhindern oder zu beheben, die bereits von den Gerichten anerkannt wurden. Darüber hinaus müssen die von den Bundesstaaten bereitgestellten Rechtsbehelfe „verhältnismäßig“ und „kongruent“ zum Ausmaß der nachgewiesenen Verfassungsverletzungen sein.

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