März 7, 2003
The Honorable Carl Levin
United States Senate
477 Michigan Avenue
Room 1860
Detroit, Michigan 48226
Sehr geehrter Herr Senator Levin:
Hiermit komme ich auf meinen Brief an Sie vom 16. August 2002 zurück, der Ihren Wähler, Herrn Amarjit Singh Bagga. Herr Bagga fühlte sich von der Stadt Detroit diskriminiert und ihm wurde die Einstellung aufgrund seiner religiösen Praktiken verweigert. Er war auch der Ansicht, dass die Equal Employment Opportunity Commission seine Berufung ohne ordnungsgemäße Untersuchung abgewiesen hatte. Da keiner dieser Punkte in die Zuständigkeit der OSHA (Occupational Safety and Health Administration) fällt, werden sie hier nicht behandelt.
Herr Bagga behauptet, die Stadt Detroit habe unangemessen gehandelt, als sie ihn bei seiner Bewerbung um eine Stelle als Klärwärter nicht auf die OSHA-Vorschriften hinwies, die es Personen mit Gesichtsbehaarung verbieten, Atemschutzmasken mit eng anliegenden Gesichtsstücken zu tragen. Bitte beachten Sie, dass die OSHA Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, Bewerber über OSHA-Vorschriften zu informieren, die nach der Einstellung gelten können. Die OSHA-Vorschriften befassen sich nicht mit Fragen, die die Einstellung und Auswahl von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber betreffen, sondern verpflichten den Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter (sobald sie eingestellt sind) vor Gefahren am Arbeitsplatz geschützt sind.
Die OSHA-Norm für Atemschutz (29 CFR 1910.134) legt bestimmte Anforderungen fest, die der Arbeitgeber zu beachten hat, wenn seine Mitarbeiter Atemschutzgeräte tragen müssen, was in Kläranlagen der Fall ist. Die Norm besagt, dass der Arbeitgeber nicht zulassen kann, dass Atemschutzmasken mit eng anliegenden Gesichtsstücken von Mitarbeitern getragen werden, die Gesichtsbehaarung haben, die zwischen die Dichtungsfläche des Gesichtsstücks und das Gesicht gerät oder die Funktion der Ventile beeinträchtigt. Die Norm verbietet zwar keine Bärte an sich, verlangt aber von den Arbeitgebern, dafür zu sorgen, dass bärtige Mitarbeiter, die eng anliegende Atemschutzmasken tragen müssen, ihre Bärte so stutzen, dass sie die Dichtungsfläche der Atemschutzmaske nicht beeinträchtigen oder nicht so groß sind, dass sie die Ventilfunktion stören könnten.
Einige Arten von Atemschutzmasken erfordern keine Gesichtsabdichtung und können in der Regel von bärtigen Mitarbeitern getragen werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Überdruck-Atemschutzmasken mit Haube und Helm sowie um Atemschutzmasken, die mit einem Atemschutzgerät mit kontinuierlichem Luftstrom verwendet werden können, bei denen Gesichtsbehaarung und Bärte die Passform weniger beeinträchtigen. Für Notfälle gibt es auch Notfall-Atemschutzmasken mit einer Lebensdauer von 15 Minuten, die einen kontinuierlichen Luftstrom liefern.
Alle Atemschutzmasken müssen auf der Grundlage der Atemwegsgefährdung ausgewählt werden, der der Arbeitnehmer ausgesetzt ist. Der Arbeitgeber muss auch die Faktoren berücksichtigen, die sich auf die Leistung und Zuverlässigkeit der Atemschutzmasken auswirken.
Bitte beachten Sie, dass die OSHA-Normen nicht für Angestellte von Bundesstaaten und Kommunen gelten, wie z. B. für die Angestellten der Stadt Detroit. Das Michigan Department of Consumer and Industry Services unterhält jedoch einen von der OSHA genehmigten staatlichen Plan, der auch für diese Arbeitnehmer gilt. Herr Bagga kann sich an das Arbeitsschutzprogramm des Bundesstaates Michigan wenden, um weitere Informationen über die Arbeitsschutzanforderungen für Atemschutz zu erhalten, wie sie in Kläranlagen wie denen der Stadt Detroit gelten und wie sie sich auf bärtige Mitarbeiter auswirken. Michigan bietet auch umfangreiche Beratungs-, Schulungs- und Ausbildungsdienste vor Ort an, die Arbeitgebern wie der Kläranlage der Stadt Detroit auf Anfrage zur Verfügung stehen. Das OSHA-Programm von Michigan kann wie folgt kontaktiert werden:

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