§ 10-136 Verbot bestimmter Formen aggressiver Aufforderungen. a. Definitionen. Für die Zwecke dieses Abschnitts: (1) "Aggressive Weise" bedeutet: (a) Sich einer Person zu nähern, sie anzusprechen oder ihr zu folgen, bevor, während oder nachdem sie um etwas bittet oder bettelt, wenn dieses Verhalten beabsichtigt oder geeignet ist, eine vernünftige Person dazu zu veranlassen, (i) eine Körperverletzung an sich selbst oder einer anderen Person, eine Beschädigung oder den Verlust von Eigentum oder die Begehung einer Straftat im Sinne von Abschnitt 10 des Strafgesetzes gegen sich selbst oder eine andere Person zu befürchten, oder (ii) anderweitig eingeschüchtert zu werden, um Geld oder einen anderen Wertgegenstand auszuhändigen, oder (iii) unzumutbare Unannehmlichkeiten, Belästigungen oder Ängste zu erleiden; (b) absichtlich eine andere Person oder ein besetztes Fahrzeug ohne deren Zustimmung im Zuge des Werbens, Bittens oder Bettelns zu berühren oder körperlich zu berühren; (c) absichtlich den sicheren oder freien Durchgang eines Fußgängers oder Fahrzeugs mit irgendwelchen Mitteln zu blockieren oder zu behindern, einschließlich eines unangemessenen Ausweichens eines Fußgängers oder Fahrzeugbetreibers, um einen körperlichen Kontakt zu vermeiden; oder (d) gewalttätige oder drohende Gesten gegenüber einer umworbenen Person zu verwenden. (2) "Auffordern, bitten oder betteln" umfasst die Verwendung des gesprochenen, geschriebenen oder gedruckten Wortes oder körperlicher Gesten, Zeichen oder anderer Mittel mit dem Ziel, eine unmittelbare Geldspende oder einen anderen Wertgegenstand zu erhalten oder um den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen zu werben. (3) "Öffentlicher Ort" ist ein Ort, zu dem die Öffentlichkeit oder eine größere Gruppe von Personen Zugang hat, und umfasst unter anderem Straßen, Autobahnen, Parkplätze, Plätze, Verkehrsmittel, Schulen, Vergnügungsstätten, Parks, Spielplätze sowie Flure, Lobbys und andere Bereiche eines Wohnhauses oder Hotels, die nicht als Zimmer oder Wohnung für den tatsächlichen Aufenthalt dienen. (4) "Bank" bedeutet eine Bankgesellschaft gemäß der Definition in Abschnitt 11-164 des Gesetzes. (5) "Scheckeinlösungsgeschäft" bezeichnet jede Person, die vom Superintendent of Banks eine ordnungsgemäße Lizenz zur Einlösung von Schecks, Wechseln oder Zahlungsanweisungen gegen Entgelt gemäß den Bestimmungen von Artikel 9-A des Bankengesetzes erhalten hat. (6) "Geldautomat" ist ein Gerät, das mit den Kontodaten eines Finanzinstituts verbunden ist und Transaktionen durchführen kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Kontoüberweisungen, Einzahlungen, Barabhebungen, Saldoabfragen und Hypotheken- und Darlehenszahlungen. (7) "Geldautomatenanlage" bezeichnet den Bereich, der aus einem oder mehreren Geldautomaten besteht, sowie alle angrenzenden Flächen, die den Bankkunden nach den regulären Banköffnungszeiten zur Verfügung stehen. b. Verbotene Handlungen. (1) Niemand darf an einem öffentlichen Ort in aggressiver Weise werben, bitten oder betteln. (2) Niemand darf in einem Umkreis von drei Metern um den Eingang oder Ausgang einer Bank oder eines Scheckeinlösungsgeschäfts während der Geschäftszeiten oder in einem Umkreis von drei Metern um einen Geldautomaten während der Zeit, in der dieser den Kunden zur Verfügung steht, werben, bitten oder betteln. Befindet sich jedoch ein Geldautomat in einem Geldautomatengebäude, so wird diese Entfernung vom Eingang oder Ausgang des Geldautomatengebäudes aus gemessen. Ferner darf niemand innerhalb einer Geldautomatenanlage um Geld bitten oder betteln, wenn eine vernünftige Person wissen würde oder müsste, dass er oder sie keine Erlaubnis des Eigentümers oder einer anderen Person hat, die rechtmäßig im Besitz dieser Anlage ist. Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, dass er den rechtmäßigen Verkauf von Waren und Dienstleistungen in solchen Bereichen verbietet.
(3) Niemand darf sich einem Betreiber oder einem anderen Insassen eines Kraftfahrzeugs nähern, während sich dieses Fahrzeug auf einer Straße befindet, um entweder eine Dienstleistung im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug zu erbringen oder anzubieten oder anderweitig um den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen zu werben, wenn das Annähern, das Erbringen, das Anbieten oder das Werben in einer aggressiven Art und Weise erfolgt, wie sie in Absatz 1 des Unterabschnitts a dieses Abschnitts definiert ist. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem rechtmäßigen Abschleppen eines solchen Fahrzeugs oder im Zusammenhang mit Notreparaturen erbracht werden, die vom Betreiber oder einem anderen Insassen eines solchen Fahrzeugs angefordert werden. c. Ausnahmen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für unverschlossene Geldautomaten, die sich in einem Gebäude, einer Struktur oder einem Raum befinden, dessen Hauptzweck oder -funktion nicht mit Bankgeschäften zusammenhängt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Supermärkte, Flughäfen und Schulgebäude, vorausgesetzt, dass ein solcher Geldautomat nur während der regulären Betriebszeiten des Gebäudes, der Struktur oder des Raums, in dem er sich befindet, zur Verfügung steht. d. Strafen. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechzehn Tagen oder einer Geldbuße von höchstens hundert Dollar oder mit beidem geahndet wird.